Newsletter 09|2022 vom 14. November 2022
Urteil LG Leipzig zur Werbung mit der BAFA-Prämie (Umweltprämie)
Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 04.11.2022, Az. 05 O 555/22) hat nun entschieden, worauf unser Kooperationspartner bereits in diversen JuSletter hingewiesen hatte:
Ein Autohaus hatte in einer Werbeanzeige in den angegebenen Preis bereits die noch zu beantragende „Umweltprämie“ von € 6.000 eingerechnet. Tatsächlich war beim Kauf des Fahrzeugs an den Händler aber der volle Kaufpreis zu entrichten. Der Käufer hatte lediglich die Möglichkeit, beim BAFA eine Erstattung der sog. Umweltprämie zu beantragen.
Das LG Leipzig bewertete das Angebot in dreifacher Hinsicht als wettbewerbswidrig:
- Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung, weil keine (falsche) Angabe des tatsächlich zu zahlende Endpreises angegeben wird.
- Irreführung gem. § 5 UWG, weil unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den PreisPreisvorteil bzw. dessen Berechnung gemacht werden
- Vorenthaltung wesentlicher Informationen gem. § 5a UWG, weil keine rechtzeitige Bereitstellen der Information, dass in dem angegebenen Preis bereits die BAFA-Prämie eingerechnet wurde.Das Autohaus hatte vortragen lassen, gegenüber dem Käufer sei auf Nachfrage richtiggestellt worden, dass er 6.000 € mehr als in der Werbung angegeben bezahlen müsse. Das hat aber das LG natürlich nicht als Argument gelten lassen. Abgemahnt hatte die Wettbewerbszentrale. Aus diesem Grund kam wohl ein vierter Aspekt nicht zum Tragen: Der (ungerechtfertigte) Vorteil gegenüber Wettbewerbern, die den Preis korrekt ausweisen aber, der dadurch entsteht, dass das angebotene Fahrzeug bei den Anzeigenplattformen (autoscout24.de; mobile.de etc.) deutlich besser gerankt wird.
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 zur Angabe von Garantieparametern
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internethändler (hier Vertrieb eines Schweizer Taschenmessers) Verbraucher nicht über die Einzelheiten einer Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.
M.E. ist das aber noch keine Entwarnung, wenn Autohäuser mit „24 Monate Herstellergarantie“ werben. (Die Herstellergarantie im Falle des beworbenen Taschenmessers wurde nicht im Angebot erwähnt sondern lediglich auf einem Produktinformationsblatt). Bis zu weiteren Klarstellungen besteht also weiter Rechtsunsicherheit, ab wann die Garantie ein „zentrales Merkmal des Angebotes“ ist.
Sascha Leyendecker
Rechtsanwalt I| Partner
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter an der Hochschule Augsburg
JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB