(Stand: 14. April 2020)

In einer Anweisung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom August 2019 wird die Behandlung von Photovoltaikanlagen (PV) grundlegend erörtert. Dabei werden auch die neueren Entwicklungen der PV-Technologie berücksichtigt.

Hier der Teil des Schreibens, der Stromspeicher (Batterien) betrifft:

Wird eine Photovoltaikanlage mit einer Batterie zur Speicherung des Stroms angeschafft, liegt ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor. Photovoltaikanlagen bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten, die leitungs- und schaltungstechnisch verbunden sind und umsatzsteuerlich bei einer gemeinsamen Anschaffung einen einheitlichen Gegenstand bilden.

Für die Frage der unternehmerischen Mindestnutzung kommt es auf die Verwendung des insgesamt erzeugten Stroms an. Wird die Batterie erst nachträglich angeschafft (nachträgliche Herstellungskosten), liegt ein eigenständiges Zuordnungsobjekt vor. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Batterie ist nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10% für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird.

Auch zu diesem Thema gilt:

Wie immer steht Ihnen das Team der HBplus auch für Rückfragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.