Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern, sind eine beliebte Methode, um Steuern zu sparen. Durch solche Verträge können Zinsen an Familienmitglieder gezahlt werden, statt an eine Bank. Wenn das Darlehen jedoch zinslos gewährt wird, spielt der Nachweis der Zinsvereinbarung eine wichtige Rolle. Das bedeutet, dass es entscheidend ist, zu zeigen, dass das Darlehen tatsächlich verzinst werden sollte.

Hintergrund

Die Klägerin verlangte von ihrem Vater die Rückzahlung eines im Jahr 1993 in Höhe von 60.000,00 DM gewährten und im Jahr 2022 gekündigten Darlehens. Streitig ist zwischen den Parteien daher, ob und wenn ja, in welcher Höhe, das Darlehen verzinst war.

Die Klägerin hat gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung eingelegt, weil sie mit der angenommenen Beweislastverteilung nicht einverstanden ist. Sie argumentiert, dass der Vater keinen Beweis dafür erbracht hat, dass das Darlehen zinslos sein sollte. Daher müsse man davon ausgehen, dass das Darlehen verzinst werden sollte. In der Familie sei es unüblich, auf Zinsen zu verzichten, wenn keine klaren Beweise vorliegen.

Hinweis: Voraussetzung für eine steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Hierbei müssen Vertragsinhalt und Durchführung grds. dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).

Entscheidung

Die Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Im Zivilrecht gibt es das sog. Beweislastprinzip. Es besagt, dass die Person, die eine rechtliche Folge will, beweisen muss, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Derjenige, der einen Anspruch hat, muss die Tatsachen beweisen, die seinen Anspruch begründen. Der Gegner muss dagegen beweisen, dass es Tatsachen gibt, die den Anspruch verhindern oder aufheben. Wenn jemand die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, muss er beweisen, dass es eine Vereinbarung über das Darlehen gab.

Wenn ein Darlehen zwischen Familienangehörigen ohne Zinsen gegeben wird, ist die Frage der Zinsen wichtig für den Fremdvergleich. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person werden danach beurteilt, ob sie sich wie unabhängige Dritte verhalten. Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde den Fremdvergleichspreis sorgfältig aus verfügbaren Daten ableiten.

Der Darlehensgeber muss beweisen, dass das Darlehen verzinslich war. Bei Darlehen unter Verwandten kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass Zinsen vereinbart wurden.

Hinweis: Hinweis: Wenn die Geldgabe an einen Angehörigen davon abhängt, dass er das Geld als Darlehen zurückgibt, wird dies steuerlich nicht als Schenkung oder Darlehen anerkannt.