Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine wichtige Grundsatzentscheidung zum gesetzlichen Mindestlohn getroffen, die für viele Arbeitgeber von Bedeutung ist: Sachleistungen – insbesondere ein Firmenwagen zur Privatnutzung – können den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen.
Was bedeutet das?
Der Mindestlohn muss zwingend in Geld ausgezahlt werden. Wird er nur teilweise oder gar nicht als Geldbetrag geleistet, sind dennoch Sozialversicherungsbeiträge auf den vollständigen Mindestlohn zu entrichten – und zwar unabhängig davon, welche Sachbezüge Arbeitnehmer zusätzlich erhalten.
Der Fall im Überblick
Ein Arbeitnehmer war in Teilzeit beschäftigt und erhielt ein Monatsgehalt von 280 Euro für 28 Arbeitsstunden. Zusätzlich stellte die Arbeitgeberin ihm einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein‑Prozent‑Regel ermittelt.
Die Vertragsgestaltung sah vor:
- Überstieg der Wert der Fahrzeugnutzung das vereinbarte Gehalt, musste der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung leisten.
- War das Gehalt höher, zahlte die Arbeitgeberin die Differenz aus.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam die Deutsche Rentenversicherung Bund jedoch zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht erfüllt wurde. Daher erhob sie Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen – und erhielt nun vor dem BSG Recht.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das BSG stellte klar:
- Der Mindestlohnanspruch ist ein eigenständiger Geldanspruch.
Er kann nicht durch Sachbezüge wie einen Firmenwagen erfüllt werden. - Für die Sozialversicherung zählt der Anspruch – nicht die tatsächliche Auszahlung.
Das bedeutet: Selbst wenn die Vergütung größtenteils aus Sachleistungen besteht, müssen Beiträge auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn berechnet werden. - Rückforderungsmöglichkeiten bei der Fahrzeugnutzung spielen sozialversicherungsrechtlich keine Rolle.
Die Rentenversicherung durfte daher weitere Beiträge und Umlagen nachfordern, weil der Mindestlohnanspruch nicht in Geld erfüllt wurde.
Was sollten Arbeitgeber jetzt beachten?
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- Der Mindestlohn muss immer vollständig bar ausgezahlt werden.
- Sachbezüge wie Firmenwagen, Jobtickets oder Verpflegung können nur ergänzend, aber nicht erfüllend eingesetzt werden.
- Vertragsgestaltungen sollten dringend geprüft werden, um Nachforderungen bei Sozialabgaben zu vermeiden.