Ab dem 1. Juli 2025 wird die steuerliche Förderung für elektrisch betriebene Firmenwagen deutlich ausgeweitet. Die Bruttolistenpreisgrenze für die Anwendung der günstigen 0,25‑%‑Methode steigt von bisher 70.000 EUR auf 100.000 EUR. Damit profitieren künftig auch höherpreisige E‑Fahrzeuge von der attraktiven Dienstwagenbesteuerung.
Was ändert sich ab dem 1.7.2025?
- Neue Bruttolistenpreisgrenze:
Für reine Elektrofahrzeuge gilt künftig ein Grenzwert von 100.000 EUR für die Anwendung der 0,25‑%‑Regelung. - Gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge:
Entscheidend ist das Anschaffungs‑ oder Leasingdatum ab dem 1.7.2025 – nicht der Erstzulassungszeitpunkt. - 75 % Reduzierung der Bemessungsgrundlage:
Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung wird weiterhin um 75 % reduziert.
Das bedeutet:- Pauschale Dienstwagenbesteuerung (1‑%-Regelung): Berechnung nur auf 25 % des Listenpreises.
- Fahrtenbuchmethode: Ansatz ebenfalls nur auf 25 % des Listenpreises.
Diese Regelung macht den Einsatz hochwertiger E‑Fahrzeuge als Firmenwagen steuerlich noch attraktiver.
Für welche Fahrzeuge gilt die neue Grenze?
Die neue Grenze von 100.000 EUR gilt für Fahrzeuge, die:
- nach dem 30. Juni 2025
- angeschafft oder geleast werden
- und ausschließlich elektrisch betrieben sind.
Für davor angeschaffte Fahrzeuge gelten weiterhin die bisherigen Grenzen:
- 70.000 EUR für Anschaffungen ab 2024
- 60.000 EUR für frühere Anschaffungsjahre
Befristung der Regelung
Die steuerliche Begünstigung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
Alle Anschaffungen oder Leasingverträge müssen daher spätestens bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein, um zu profitieren.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
- Die Anhebung schafft mehr Flexibilität bei der Wahl eines Elektro-Dienstwagens.
- Auch größere Modelle und Fahrzeuge mit höherer Reichweite fallen künftig unter die Vergünstigung.
- Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich spürbare steuerliche Vorteile bei der Privatnutzung.