Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zurückzufordern ist, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat.

Hintergrund
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 EUR an seine Arbeitnehmer ausgezahlt und diese Beträge – wie gesetzlich vorgesehen – mit der Lohnsteuer verrechnet.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und deshalb keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale gehabt hätte. Das Finanzamt forderte die Beträge daraufhin vom Arbeitgeber zurück.

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Rückforderung – mit Erfolg.

Entscheidung
Das Finanzgericht stellte klar, dass der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet war, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren: Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem aktiven Dienstverhältnis und waren in den entsprechenden Steuerklassen eingereiht. Eine weitergehende Prüfung, etwa zur unbeschränkten Steuerpflicht der Arbeitnehmer, sei vom Arbeitgeber nicht verlangt.

Nach Auffassung des Gerichts fungierte der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle für den Staat. Wurde die Energiepreispauschale rechtmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt, muss eine mögliche Rückabwicklung daher im Verhältnis zwischen Staat und Arbeitnehmer erfolgen – nicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Revision anhängig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25).