Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Kindergeld-Rückforderung zu erlassen ist, wenn sie vermeidbar gewesen wäre. Die Familienkasse hatte Kindergeld weitergezahlt, obwohl ihr bekannt war, dass das Kind nicht mehr im Haushalt des Berechtigten lebt. Die Familienkasse muss in diesem Umfang die Rückforderung aufheben.
Hintergrund
Der Kläger erhielt zunächst Kindergeld für seine Tochter, mit der er gemeinsam mit der Kindesmutter in einem Haushalt lebte. Später wurde das Kindergeld – auf gemeinsamen Antrag – auf das Konto der Kindesmutter überwiesen. Die Familienkasse erhielt im Jahr 2017 eine automatisierte Mitteilung, dass das Kind nicht mehr im Haushalt des Klägers lebt, zahlte das Kindergeld aber weiter.
Erst ab Ende 2019 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und forderte vom Kläger die Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes. Ein Teil der Forderung wurde nach Einspruch des Klägers erlassen, für den Zeitraum September 2018 bis November 2019 in Höhe von 2.960 EUR lehnte die Familienkasse einen Erlass jedoch ab. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kläger und verneinte sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass er das Kindergeld in diesem Zeitraum faktisch nicht erhalten habe, da es auf das Konto der Kindesmutter floss, und dass die Familienkasse selbst seit 2017 über die fehlende Haushaltszugehörigkeit informiert gewesen sei.
Entscheidung
Das FG hat der Klage stattgegeben und die Familienkasse verpflichtet, auch die verbleibende Rückforderung von 2.960 EUR zu erlassen.
Maßgeblich sei, dass die Familienkasse spätestens seit Oktober 2017 aufgrund einer automatisierten Mitteilung von der fehlenden Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Kläger wusste. Dennoch wurde das Kindergeld bis November 2019 weitergezahlt, ab September 2018 sogar doppelt, nämlich an den Kläger und zusätzlich an die anspruchsberechtigte Mutter.
Die Familienkasse hätte auf Grundlage ihrer eigenen Erkenntnisse die Zahlungen einstellen oder (zeitnah) klären müssen. Die weitere Überzahlung lag nicht mehr im Verantwortungsbereich des Klägers.
Praxisfolgen
- Rückforderungsbescheide sollten unbedingt überprüft werden.
- Ein Erlass kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Behörde bereits über alle relevanten Daten verfügte.
- Betroffene sollten Rechtsmittel einlegen und sich beraten lassen.