Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen kann. Maßgeblich ist dabei, dass der Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug tatsächlich privat nutzt – unabhängig davon, ob dies ausdrücklich erlaubt war oder nicht. Für die tatsächliche Privatnutzung spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH. Ihr Alleingesellschafter war zugleich Geschäftsführer. Daneben war nur noch dessen Schwester bei der GmbH angestellt.
Die GmbH schaffte vier hochpreisige Fahrzeuge an:
- Porsche Cayman S Black Edition
- Porsche Panamera GTS
- Porsche Cayenne S
- Porsche Carrera 4 GTS
Für keines dieser Fahrzeuge wurde im gesamten Streitzeitraum ein Fahrtenbuch geführt. Es war also nicht dokumentiert, wann und zu welchem Zweck die Fahrzeuge genutzt wurden.
Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Daher nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die Klage der GmbH hatten keinen Erfolg. Der Fall landete schließlich beim BFH.
Entscheidung
Der BFH hält die Klage für unbegründet.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug auch privat.
Es greift daher ein „Beweis des ersten Anscheins“ (Anscheinsbeweis) für die Privatnutzung, wenn keine gegenteiligen Nachweise (z.B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) vorliegen.
Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne angemessene Vergütung stellt einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensvorteil dar und ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
Praxisfolge
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