Was bereits gilt:
Bereits seit dem 01.01.2025 gilt für alle Unternehmen die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen. Mit der kommenden Versandpflicht wird der Anteil elektronischer Rechnungen im Umlauf deutlich steigen — und damit auch die Relevanz effizienter digitaler Prozesse.
Sie empfangen und verarbeiten bereits E-Rechnungen? Dann sind Sie gut gerüstet. Falls nicht, gestalten Sie Ihren Rechnungseingang digital und effizient: Mit DATEV Unternehmen online verarbeiten und archivieren Sie E-Rechnungen rechtssicher und GoBD-konform.
Was gilt ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 tritt die nächste Stufe der gesetzlichen E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Bereich in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro zwingend strukturierte elektronische Rechnungen ausstellen. Reine PDF- oder Papierrechnungen sind dann nicht mehr zulässig.
Zum 01.01.2028 folgt die Verpflichtung auch für Unternehmen mit geringerem Umsatz.
Bereiten Sie Ihr Unternehmen frühzeitig auf die gesetzlichen Anforderungen zur E-Rechnung vor – zB. mit digitalen Lösungen von DATEV für Versand, Empfang und Verarbeitung.
Was gilt als E-Rechnung?
Strukturierter Datensatz: Die Rechnung muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Dies ermöglicht es IT-Systemen, die Rechnungsdaten vollautomatisch auszulesen und zu verarbeiten.
Zugelassene Formate: Etabliert haben sich vor allem die XRechnung (reines XML-Format) sowie ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ein Hybrid-Format aus einer visuell lesbaren PDF und einer eingebetteten XML-Datei). Eine PDF-Datei sowie andere nicht nach der oben genannten Norm strukturierte Formate wie beispielsweise “.tif”, “.jpeg”, “.docx” eignen sich zwar für eine digitale, bildhafte Darstellung der Rechnung, erfüllen aber nicht die vorgenannten Anforderungen an die Weiterverarbeitung.
Ausnahmen von der Ausstellungspflicht:
Auch nach dem Jahreswechsel 2027 gibt es Konstellationen, bei denen nach derzeitiger Rechtslage keine strukturierte E-Rechnung ausgestellt werden muss:
- B2C-Geschäfte: Rechnungen an Endverbraucher / Privatpersonen.
- Kleinbetragsrechnungen: Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht überschreitet.
- Fahrausweise: Tickets für den Personenverkehr.
- Kleinunternehmer: Wer unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fällt, bleibt dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit, muss aber bereits seit 2025 E-Rechnungen empfangen können.
Rechnungspflichtangaben:
Die Bedeutung der Rechnung an sich und die übrigen Anforderungen an eine Rechnung, insbesondere an die erforderlichen Inhaltsangaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs, bleiben unverändert.