Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wird dieser Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit gewährt, muss er ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung. Dabei sind einige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Hintergrund
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte – sogenannte Minijobber – haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie andere Arbeitnehmer. Bei einer 6-Tage-Woche stehen ihnen mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zu, was vier Arbeitswochen entspricht, somit bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage etc. Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen können diesen Anspruch erhöhen.
- Zusätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Erhalten Vollzeitbeschäftigte im Betrieb mehr Urlaubstage, steht Minijobbern anteilig ebenfalls ein höherer Urlaubsanspruch zu.
- Für die Frage, ob ein Minijob vorliegt, ist entscheidend, dass das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 603 EUR bzw. jährlich 7.236 EUR. Laufende Urlaubstage erhöhen diesen Betrag nicht – denn an Urlaubstagen wird die vereinbarte Vergütung für die Freistellung gezahlt, kein zusätzliches Entgelt.
Berechnung des Abgeltungsbetrags
Die nicht genommenen Urlaubstage werden mit dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses multipliziert.
Auswirkungen
- Kann der noch offene Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden, ist er als Einmalzahlung auszuzahlen. Diese Urlaubsabgeltung wird beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zugeordnet – auch wenn in diesem Monat kein laufendes Arbeitsentgelt mehr gezahlt wurde.
- Durch diese zusätzliche Zahlung kann die jährliche Entgeltgrenze von 7.236 Euro überschritten werden. Das ist jedoch unschädlich, wenn das Überschreiten gelegentlich und nicht vorhersehbar war. Gesetzlich gilt dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten als „gelegentlich“. Da eine Urlaubsabgeltung definitionsgemäß nur dann entsteht, wenn der Urlaub unvorhergesehen nicht mehr genommen werden kann, ist dieses Kriterium in der Regel erfüllt – das Überschreiten der Entgeltgrenze bleibt damit für den Minijob-Status folgenlos.
- Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet am 30. Juni 2026. Wegen hoher Auftragslage konnte der verbleibende Urlaub nicht genommen werden. Die offenen Urlaubstage werden als Einmalzahlung vergütet und dem Abrechnungszeitraum Juni 2026 zugeordnet.
- Wird die Urlaubsabgeltung erst nach dem Jahreswechsel ausgezahlt, greift die sogenannte Märzklausel: Eine Auszahlung in den Monaten Januar bis März wird beitragsrechtlich noch dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet. Erfolgt die Auszahlung ab April, ist sie beitragsfrei und erhöht das Vorjahresentgelt nicht.