Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei verspäteter Selbstnutzung durch Erbe (BFH Beschluss v. 27.05.2026- II B 41/25)

Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich einzieht, sondern die Nutzung nur plant und sich durch extreme Verzögerungen wie z.B. jahrelange Renovierung nur hinzieht.

Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG verlangen, dass der Erblasser die Wohnung bis zu seinem Tod selbst bewohnt oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war (z.B. wegen Pflegebedürftigkeit). Zudem muss der Erbe die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung verwenden. Als zeitlicher Richtwert gilt ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. In diesem muss ein Einzug erfolgen.

Dauert die Renovierung länger als sechs Monate, muss der Erbe nachweisen, dass er den späten Einzug nicht selbst zu vertreten hat. Die Gründe für einen verspäteten Einzug müssen unvorhersehbar, gravierend und von außen auferlegt sein. Zu den vom Bundesgerichtshof und Finanzamt anerkannten Ausnahmegründen gehören unerwartete gravierende Baumängel, Erbstreitigkeiten oder behördliche Verzögerungen. Dagegen reichen reine Planungsmaßnahmen, private Gründe oder normale Bauverzögerungen nicht aus.

Dies bedeutet: wer nach einem Erbfall den Einzug ohne zwingende unverschuldete Gründe über die Regelfrist hinaus verzögert, verliert den steuerlichen Vorteil für die Erbschaftsteuerbefreiung vollständig.

Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei nur geplanter Selbstnutzung (FG Düsseldorf vom 23.06.2026- 4 K 1808/25 Erb)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für eine Wohnung keine Steuerbefreiung gewährt wird, wenn der Verstorbene dort nicht selbst gewohnt hat. Eine bloße Absicht, dort später einzuziehen, reicht nicht aus.

Die Erbschaftsteuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kann auch nicht analog auf eine Immobilie angewendet werden, die der Erblasser bis zu seinem Tod nicht selbst bewohnt hat, selbst wenn die Eigennutzung in naher Zukunft fest beabsichtigt war.

Der Fall: Eine Frau erbte nach dem Tod ihres Mannes dessen Vermögen, darunter eine 100 m² große Wohnung. Das Ehepaar hatte geplant, nach der Pensionierung des Mannes gemeinsam in diese Wohnung einzuziehen, tatsächlich gewohnt hatte er dort aber nie. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte der Erblasser mit seiner Ehefrau in einem angemieteten Haus. Die Ehefrau zog nach dem Tod ihres Mannes in die Wohnung.

Die geplante Nutzung nach der Pensionierung reichte dem Gericht nicht aus und wies die Klage ab, da der Gesetzgeber ausdrücklich auf die tatsächliche Nutzung abstellt.