Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Kriterien zur Abgrenzung von sofort abzugsfähigem Aufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten bei Gebäuden konkretisiert.
Grundproblem
Die steuerliche Einordnung entscheidet darüber, ob Aufwendungen:
- sofort steuermindernd berücksichtigt werden können oder
- nur über Abschreibungen verteilt werden.
Wichtige Kriterien
- Anschaffungsnahe Aufwendungen:
Liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in die Renovierung oder Sanierung investiert werden. - Standardverbesserung:
Eine erhebliche Verbesserung liegt vor, wenn durch die Maßnahmen mindestens drei von vier Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) über den ursprünglichen Zustand hinaus deutlich verbessert werden. - Herstellungskosten:
Bei Erweiterungen (Anbauten, Dachausbau, etc.) oder wesentlichen Verbesserungen des Gebäudes (z. B. Änderung des Grundrisses) sind die Aufwendungen zwingend zu aktivieren.
Besondere Hinweise
- Baumaßnahmen können insgesamt als Herstellungskosten gelten, wenn sie technisch zusammenhängen.
- Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Finanzamt, jedoch besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.
Praxisfolgen
- Vor umfangreichen Renovierungen sollte eine steuerliche Einordnung erfolgen.
- Fehlklassifizierungen können zu erheblichen Liquiditätsnachteilen führen.