Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Kriterien zur Abgrenzung von sofort abzugsfähigem Aufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten bei Gebäuden konkretisiert.

Grundproblem

Die steuerliche Einordnung entscheidet darüber, ob Aufwendungen:

  • sofort steuermindernd berücksichtigt werden können oder
  • nur über Abschreibungen verteilt werden.

Wichtige Kriterien

  • Anschaffungsnahe Aufwendungen:
    Liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in die Renovierung oder Sanierung investiert werden.
  • Standardverbesserung:
    Eine erhebliche Verbesserung liegt vor, wenn durch die Maßnahmen mindestens drei von vier Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) über den ursprünglichen Zustand hinaus deutlich verbessert werden.
  • Herstellungskosten:
    Bei Erweiterungen (Anbauten, Dachausbau, etc.) oder wesentlichen Verbesserungen des Gebäudes (z. B. Änderung des Grundrisses) sind die Aufwendungen zwingend zu aktivieren.

Besondere Hinweise

  • Baumaßnahmen können insgesamt als Herstellungskosten gelten, wenn sie technisch zusammenhängen.
  • Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Finanzamt, jedoch besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.

Praxisfolgen

  • Vor umfangreichen Renovierungen sollte eine steuerliche Einordnung erfolgen.
  • Fehlklassifizierungen können zu erheblichen Liquiditätsnachteilen führen.