Das BMF hat den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 veröffentlicht. Geplant ist unter anderem folgende Änderung:
- 9 Abs. 4 EStG setzt in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der Zeitraum, ab dem im Inland von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, soll ab dem 01.01.2027 von bisher 48 Monaten auf 24 Monate verkürzt werden. Für Tätigkeitsstätten im Ausland bleibt es weiterhin beim bisherigen Zeitraum von 48 Monaten.
Die Änderung entscheidet darüber, ob der Arbeitsweg als Pendlerpauschale (erste Tätigkeitsstätte) oder als wesentlich vorteilhaftere Reisekostenausgabe (Auswärtstätigkeit) abgerechnet werden kann. Ist ein Arbeitnehmer unbefristet oder für einen Zeitraum von mehr als (bislang) 48 Monaten an einer festen Betriebsstätte zugeordnet, gilt dies als erste Tätigkeitsstätte, die Fahrten können steuerlich mit 0,38 Euro pro Entfernungskilometer abgesetzt werden. Wird der Arbeitnehmer befristet (z.B. auf 12 Monate) oder wechselnd eingesetzt, liegt keine dauerhafte Tätigkeitsstätte vor. Bis zum Ablauf des 48- Monatszeitraums gelten die Reisekostengrundsätze für Auswärtstätigkeit, so dass Fahrtkosten mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, Verpflegungsmehraufwand für 3 Monate bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit und unbegrenzter Kostenabzug bei doppelter Haushaltsführung angesetzt werden können.