Das Bundesfinanzministerium (BMF) bestätigt mit Schreiben vom 3.3.2026 die Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Dienstwagen, die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Danach liegt in der Regel ein sogenannter tauschähnlicher Umsatz vor: Der Arbeitgeber überlässt das Fahrzeug, der Arbeitnehmer „bezahlt“ mit einem Teil seiner Arbeitsleistung. Maßgeblich ist, dass die private Nutzung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich genutzt wird.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich als entgeltliche Leistung gilt.
Nach Ansicht des BFH gilt:
- Die Überlassung eines Fahrzeugs an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken kann eine entgeltliche Leistung
- Das „Entgelt“ besteht dabei nicht zwingend aus einer Geldzahlung, sondern kann in der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegen.
Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs und der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
besteht.
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn:
- die private Nutzung des Fahrzeugs individuell im Arbeitsvertrag vereinbart ist und
- der Arbeitnehmer diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nimmt.
Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer nur allgemein in einem Arbeitsverhältnis steht. Wichtig ist, dass die Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung aus wirtschaftlicher Sicht ein wesentlicher Bestandteil des konkreten Arbeitsverhältnisses ist und dieses mitprägt. Die Nutzung des Dienstwagens ist also ein echter Bestandteil der „Gegenleistung“ für die Arbeit des Arbeitnehmers.
Entscheidung und Verwaltungsauffassung
In der Praxis liegt bei der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber erbringt eine Leistung: Er überlässt dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur privaten Nutzung.
- Der Arbeitnehmer erbringt als Gegenleistung seine (teilweise) Arbeitsleistung.
Es wird also Leistung gegen Leistung getauscht, ohne dass es zwingend zu einer gesonderten Geldzahlung für die Fahrzeugnutzung kommen muss. Umsatzsteuerlich ist dieser Vorgang wie eine entgeltliche langfristige Vermietung des Fahrzeugs zu behandeln. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Praxisfolge
Das BMF stellt klar, dass aus der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich kein Anlass besteht, die bisherige Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu ändern.
Informieren Sie zeitnah Ihre Lohnsachbearbeiter:in, falls sich Änderungen bei der Überlassung betrieblicher Pkw an Ihre Mitarbeiter ergeben (erstmalige Überlassung, Fahrzeugtausch, etc.).