Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsbeschluss „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vom 2. Juli 2026 ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt. Einer dieser Punkte betrifft die Attestpflicht bei Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag.

Was gilt derzeit?

Arbeitnehmer in Deutschland erhalten ab dem ersten Tag einer Erkrankung volle Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber für sechs Wochen. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist gesetzlich nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz erst erforderlich, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert. Das Attest muss dann spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen. Ab dem vierten Tag der Erkrankung ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sodann Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung und den späteren Bezug von Krankengeld ist.

Es ist nach der derzeitigen Gesetzeslage bereits möglich, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag vertraglich oder betrieblich zu vereinbaren.

Wie sieht die geplante Rechtslage aus?

Künftig sollen Beschäftigte per gesetzlicher Regelung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung über einen ärztlichen Nachweis verfügen. Eine Öffnungsklausel für abweichende Vereinbarungen ist vorgesehen, die genaue Ausgestaltung ist jedoch dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Ob und welche Auswirkungen die kommende Neuregelung des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetzes auf bestehende Arbeitsverträge haben wird, wird von der konkreten Fassung des Gesetzes abhängig sein. Unverändert bleibt die Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu informieren.

Bis zur Verabschiedung eines konkreten Gesetzes gilt weiterhin die bisherige Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Wir raten Ihnen

  • zu überlegen: Möchte das Unternehmen generell eine Attestpflicht ab dem ersten Tag?
  • Arbeitsverträge und Richtlinien/Betriebsvereinbarungen zu prüfen: gibt es eine klare Regelung?
  • eAU-Prozesse zu prüfen
  • ggf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten
  • eine klare und transparente interne Kommunikation betreffend die Informationspflicht und Attestpflicht vorzubereiten

Für eine weitergehende und vollumfängliche Rechtsberatung empfehlen wir Ihnen gerne unseren Kooperationspartner JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner.