Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die 200.000-EUR-Grenze beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) der vollständige steuerliche Gewinn maßgeblich ist. Dazu zählt auch die außerbilanzielle Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Wird dadurch die Gewinngrenze überschritten, ist ein IAB ausgeschlossen.

Hintergrund

Ein Unternehmer im Garten- und Landschaftsbau ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung und wollte einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.

Das Finanzamt lehnte dies ab, weil der maßgebliche Gewinn von 200.000 EUR überschritten sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Fall gelangte zum BFH.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Klage war unbegründet.

Ein IAB kann nur gebildet werden, wenn

  • der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird und
  • der Gewinn im betreffenden Wirtschaftsjahr 200.000 EUR nicht überschreitet (ohne IAB und Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG).

Für diese Gewinngrenze ist der steuerliche Gewinn maßgeblich, also der Gewinn inklusive aller außerbilanziellen Korrekturen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Hinzurechnung der Gewerbesteuer.

Im Streitfall führte die Hinzurechnung der Gewerbesteuer dazu, dass der steuerliche Gewinn über 200.000 EUR lag. Damit waren die Voraussetzungen für den IAB nicht erfüllt und der Investitionsabzugsbetrag konnte nicht in Anspruch genommen werden.

Praxisfolge

Durch diese Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof rechtliche Klarheit für die Frage, welche Gewinndefinition für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags maßgeblich ist.