(FG Hessen 22.10.2025, Revision anhängig)
Betreiber von Photovoltaikanlagen können keinen steuerlichen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG beanspruchen, wenn sie den erzeugten Strom zu mehr als zehn Prozent für den eigenen Haushalt verbrauchen. Das Finanzgericht Hessen sieht die Stromerzeugung für den privaten Eigenverbrauch nicht als betriebliche Nutzung an (Urteil vom 22.10.2025, Revision beim BFH anhängig III R 39/25).
Nach § 7g EStG können bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage vorab steuermindernd geltend gemacht werden, wenn diese dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und sie nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Maßgebend ist der Stromverbrauch.
Der Strom der Photovoltaikanlage muss zu mindestens 90 Prozent in das Netz eingespeist oder anderweitig gewerblich genutzt bzw. verkauft werden, damit ein Investitionsabzugsbetrag zulässig ist. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Bei einem höheren Eigenverbrauch scheitert die Begünstigung.
Private Photovoltaikanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung dienen, sind für Investitionsabzugsbeträge nicht geeignet. Wer den Investitionsabzugsbetrag nutzen will, muss die fast ausschließliche Nutzung sicherstellen und belegen.
Entscheidend ist, ob der selbst verbrauchte Strom privaten oder betrieblichen Zwecken dient.
Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzgerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen BFH III R 39/25. Der BFH wird sich im Rahmen des Verfahrens auch mit der Frage beschäftigen, wie mit einem gebildeten Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage, die durch das Jahressteuergesetz 2022 unter die eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG fällt, zu verfahren ist.