Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, weil sie kürzer als ein Jahr dauert (Urteil des BFH vom 22.04.2026- III R 7/24).
Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Im Streitfall absolvierte die Tochter nach dem Abitur die 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin (Dauer in Vollzeit ca. drei Monate) und arbeitete danach als Rettungssanitäterin in Vollzeit bis zum Beginn ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung. Die Familienkasse strich das Kindergeld mit der Begründung, die Erstausbildung sei abgeschlossen und die anschließende Vollzeittätigkeit schädlich für den Kindergeldanspruch.
Der Bundesfinanzhof wies die Auffassung der Familienkasse zurück. Für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinne ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr erforderlich. Da die Rettungssanitäter-Ausbildung diese Dauer deutlich unterschreitet, gilt sie lediglich als kurze berufliche Qualifikation, die die Erstausbildung nicht verbraucht.
Eltern sollten Ablehnungsbescheide der Familienkasse, die auf dieser Basis ergangen sind, unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs prüfen lassen.