Ein Freiberufler kann die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung für freie Berufe, bei der die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht, nicht in Anspruch nehmen, wenn er freiwillig bilanziert. Eine Ist-Besteuerung kommt dann nur in Betracht, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr die gesetzliche Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überstiegen hat.
Hintergrund
- Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die sog. Ist-Besteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer erst dann abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält.
- Die Ist-Besteuerung ist zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit er Umsätze als Freiberufler ausführt; eine weitere Möglichkeit besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, gilt die Soll-Besteuerung. In diesem Fall muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen, wenn er seine Leistung erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestand und die freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte der Klägerin ursprünglich die Ist-Besteuerung gestattet, widerrief die Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab 1.1.2021. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Ist-Besteuerung ab und wies die Revision der Klägerin zurück:
- Zwar erfüllte die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut eine der Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Besteuerung; denn die Klägerin war freiberuflich tätig, und Freiberufler können die Ist-Besteuerung grundsätzlich mit Erfolg beantragen.
- Die beiden anderen Voraussetzungen waren hingegen nicht erfüllt, da die Klägerin über der damaligen Umsatzgrenze von 600.000 € (aktuell sind es 800.000 €) lag und auch nicht von der Buchführung befreit war.
- Trotz der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin hatte sie keinen Anspruch auf die Gestattung der Ist-Besteuerung; denn die Klägerin bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur freiwilligen Bilanzierung; die gesetzliche Gestattung der Ist-Besteuerung für Freiberufler steht aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von der Buchführungspflicht. Da ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, soll er die Umsätze auch der Ist-Besteuerung unterwerfen und daher die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen können. Bilanziert der Freiberufler jedoch freiwillig, gibt es keinen Grund für die Ist-Besteuerung. Vielmehr entspricht die Soll-Besteuerung der Bilanzierung, weil bei der Bilanzierung bereits die Forderung gewinnerhöhend erfasst wird.
Hinweise
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die eine freiwillige Bilanzierung als Ausschlussgrund für die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern ansieht. Für freiwillig bilanzierende Freiberufler besteht ein Anspruch auf Gestattung der Ist-Besteuerung nur dann, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 € gewesen ist.