Kryptowerte spielen in der Besteuerungspraxis eine immer bedeutsamere Gesamtrolle. Die Finanzverwaltung hat daher aus gegebenem Anlass reagiert und ein neues BMF-Schreiben zum weitestgehend unklaren Umgang mit Kryptowerten erlassen. Die praktischen Einzelheiten sind nachfolgend zu betrachten.

 

Hintergrund

Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der sog. Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.

Eine Blockchain ist hingegen eine in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegende

Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) verwendet.

Die Finanzverwaltung hat aus gegebenem Anlass etwaige Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten erarbeitet. Damit erhalten die Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und die Finanzämter praktische Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen.

Sog. Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind hingegen noch nicht Gegenstand der praktischen Neuerungen durch die Finanzverwaltung.

Hinweis: Ab 2025 gelten somit grds. strengere Steuerregeln für Kryptowerte.

 

Mitwirkung zur Wallet-Bestandsermittlung bei Kryptowerten

Für die Ermittlung des Wallet-Bestandes (31.12., jährlich) der einem öffentlichen Schlüssel zugeordneten Kryptowerte werden insbesondere zwei Methoden eingesetzt.

UTXO-Methode: Bei Bitcoin und einigen anderen Kryptowerten (insbesondere Cardano) wird der Bestand als die Summe der „Unspent Transaction Output“ (UTXO) erfasst. Dabei werden die Einnahmen (Inputs) und die Ausgaben (Outputs) gegenübergestellt. Für jeden Input und Output werden Werteinheiten (Coins) gebildet.

Accounting-Methode: Als weitere Methode der Bestandsermittlung (z.B. Ether, EOS und Tro) erfolgt – ähnlich wie bei einem Bankkonto – eine Buchung von Ein- und Ausgängen in einem Bestandskonto, so dass sich der Bestand fortwährend aus Bestandsmehrungen oder Bestandsminderungen errechnet.

 

Aufzeichnungspflichten beim sog. Staking, Lending, Airdrops & Co.

Hinreichende Aufzeichnungspflichten bestehen nicht nur beim regulären Handel von Kryptowerten, sondern auch bei Einnahmen aus dem sog. Staking, Lending, Airdrops & Co.

Bei vielen Blockchains wird für das Zusammenführen von Transaktionen in neuen Blöcken und das Anfügen derselben an die Blockchain eine Gegenleistung in Form von neu ausgeschütteten Kryptowerten gewährt, die üblicherweise über sog. Coinbase-Transaktionen übertragen wird.

Für das Anhängen eines neuen Blocks gibt es insoweit unterschiedliche Verfahren. Derzeit am weitesten verbreitet sind Proof of Work, in Anlehnung an das Goldschürfen Mining genannt, und Proof of Stake, sog. Staking. Beim sog. Lending werden Kryptowerte gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Bei einem sog. Airdrop werden Kryptowerte hingegen unentgeltlich verteilt. In der Regel handelt es sich dabei um Marketing-Aktionen, deren Ausgestaltung unterschiedlich sein kann.

 

Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister

Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister können zur Einkünfteermittlung genutzt werden. Verschiedene privatwirtschaftliche Anbieter bieten regelmäßig Steuerreports an. Sie werben damit, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Kryptowerten (z.B. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, sonstige Einkünfte aus Leistungen) zu ermitteln, und ähneln in der äußeren Form Steuerbescheinigungen von Kreditinstituten. Abhängig vom Anbieter sind unterschiedliche Reporteinstellungen wählbar. In der Regel bauen Steuerreports auf Walletinformationen oder Transaktionsübersichten einzelner oder mehrerer Handelsplattformen auf, die von den Steuerpflichtigen ausgewählt und bereitgestellt werden. Ihre Vollständigkeit hängt daher wesentlich von den zugrunde gelegten Daten ab.

Hinweis: Es ist daher darauf zu achten, dass sog. Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister vollständig, nachvollziehbar und insgesamt plausibel sind, um Steuernachzahlungen bzw. Schätzungen präventiv zu vermeiden.

Sämtliche Einkünfte aus Kryptowerten müssen vollständig und richtig erklärt werden und für die Finanzbehörde nachvollziehbar sein.

Einkünfte sind insoweit nachvollziehbar, wenn diese sie anhand vorliegender Unterlagen und Angaben ermitteln und berechnen kann. Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann somit der Veranlagung zugrunde gelegt werden.

Hinweis: Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.

 

Besondere Steuererklärungs- & Doku-Pflichten bei ausländischen Krypto-Betreibern

Auch hinsichtlich der Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind die technischen Besonderheiten von Kryptowerten zu berücksichtigen. So können etwa Transaktionen unmittelbar „on chain“ erfolgen, das heißt im Netzwerk durch eine Transaktion veranlasst und in einem neuen Block dokumentiert werden. Dieser unmittelbare Blockchain-Zugriff liegt ebenso dezentralen Handelsplattformen (DEX) zugrunde.

Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet. Über eine geschuldete Offenlegung der erheblichen Tatsachen und Angabe der bekannten Beweismittel haben die Steuerpflichtigen in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Dies umfasst insbesondere den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen.

Hinweis: Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Die Steuerpflichtigen sind hierbei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.