Um die tatsächlichen Kosten für andere berufliche Fahrten zu ermitteln, muss eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zugeordnet werden. Das bedeutet, dass die Sonderzahlung nicht auf einmal, sondern über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt wird.
Hintergrund
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis.
Im Hinblick auf ein zum 1.1.2019 neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Kläger im Dezember 2018 einen PKW. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR und zahlte die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen.
Für das Veranlagungsjahr 2018 ermittelte der Kläger die Gesamtkosten für das Kfz mit insgesamt 30.418,21 EUR. Darin war die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20.12.2018 bis zum 19.12.2021 und einer Fahrleistung von 40.000 km pro Jahr mit 15.000 EUR enthalten.
Bei der Veranlagung 2018 legte das Finanzamt den bei einer Jahresfahrleistung von 32.717 km ermittelten Kilometersatz von 0,93 EUR/km für berufliche Fahrten des Klägers (1.025 km für die Zeit vom 20.12.2018 bis 31.12.2018) zugrunde.
Im Streitjahr 2019 beantragte der Kläger unter Berücksichtigung dieses Kilometersatzes von 0,93 EUR/km einen Werbungskostenansatz i.H.v. 15.763 EUR bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an, da sich die Verhältnisse ggü. 2018 wesentlich geändert hätten und berücksichtigte den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km. Den Einspruch des Klägers hiergegen wies es zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Revision des Finanzamts berechtigt ist. Allerdings fehlen ausreichende Feststellungen des Finanzgerichts (FG), um zu beurteilen, in welcher Höhe dem Kläger durch die Nutzung des Pkw abziehbare Werbungskosten entstanden sind.
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für berufliche Fahrten mit dem Pkw entweder pauschal oder anhand individueller Kilometersätze berechnen. Bei individuellen Sätzen müssen alle Fahrzeugkosten berücksichtigt werden, wie Betriebsstoffe, Wartung, Reparaturen und feste Kosten wie Versicherung und Kfz-Steuer.
Früher galt eine Leasingsonderzahlung bei Beginn des Leasingvertrags als sofort abziehbare Werbungskosten. Der BFH hat diese Rechtsprechung geändert. Jetzt müssen die Gesamtkosten periodengerecht den Nutzungszeiträumen zugeordnet werden.
Eine Leasingsonderzahlung ist ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das die Leasingraten mindert und sowohl berufliche als auch private Fahrten finanziert. Daher muss sie über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Der Anteil der Sonderzahlung, der auf das Jahr der Zahlung entfällt, wird nach dem Verhältnis der vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum bestimmt. Auch wenn keine Zahlung in den Folgejahren erfolgt, wird die Sonderzahlung den jährlichen Gesamtaufwendungen für berufliche Fahrten zugeordnet.
[November 2024 – JS]