Seit dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.

Was gilt für die Rentenversicherung im Minijob?

Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, sie zahlen einen Eigenanteil von ihrem Verdienst. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht dies 21,71 Euro. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent höher.

Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden.

Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Befreiung einmalig für die Zukunft zurücknehmen.

Das Antragsverfahren:

Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein Antragsformular ist über die Internetseite der Minijob-Zentrale verfügbar. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Aufhebungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er zeitgleich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt.

Auswirkungen:

  • Die Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer dieser Beschäftigung(en) bindend
  • Sie kann nicht widerrufen werden. Eine erneute Rückkehr zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist damit ausgeschlossen.
  • Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat des Eingangs des Antrags beim Arbeitgeber folgt, sofern die Minijob-Zentrale diesem Antrag nicht widerspricht.