Alle Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG) sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind gesetzlich verpflichtet ihre Jahresabschlüsse elektronisch der das Unternehmensregister führenden Stelle offenzulegen bzw. zu hinterlegen. Dies ist unabhängig von Größe oder Umsatz der Gesellschaft. Für die Mehrheit der Gesellschaften sind die offenlegungspflichtigen Unterlagen spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, zu übermitteln (§325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Eine Fristverlängerung gibt es nicht.

 

Frist für das Geschäftsjahr 2025:

Die Offenlegung für das reguläre Kalenderjahr 2025 muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.

 

Feststellungsfristen:

Der Jahresabschluss 2025 muss vor der Offenlegung durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Bei kleinen Gesellschaften läuft diese Frist bis zum 30. November 2026 (11 Monate nach Stichtag), bei mittelgroßen und großen Gesellschaften bis zum 31. August 2026 (8 Monate nach Stichtag). Eine fristwahrende Offenlegung vor Feststellung des Jahresabschlusses ist nicht möglich.

 

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung und Nichtgewährung einer „Schonfrist“:

Ein Versäumnis der Frist löst empfindliche Ordnungsgelder aus. Bei einer Missachtung der Offenlegungspflicht erfolgt eine Mitteilung an das Bundesamt für Justiz, das ein Ordnungsgeldverfahren nach §335 HGB einleitet. Das Verfahren richtet sich sowohl gegen die Gesellschaft als auch die Geschäftsführer. Das Ordnungsgeld beträgt 2.500 € bis 25.000 € und kann regelmäßig wiederholt werden.

Die bislang vom Bundesamt für Justiz gewährte Schonfrist wird es laut Ankündigungen des Bundesministeriums für Justiz für den Jahresabschluss 2025 nicht mehr geben. Die Verschiebungen der Offenlegungsverpflichtungen in den letzten Jahren erfolgten angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie und haben für das Geschäftsjahr 2025 keine Relevanz mehr.

 

Bitte um rechtzeitige Hereingabe von Unterlagen

Um die gesetzlichen Offenlegungsfrist einzuhalten und Ordnungsgelder zu vermeiden, bitten wir Sie, uns die für den Jahresabschluss erforderlichen Unterlagen möglichst frühzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

Nur so können wir die fristgerechte Übermittlung an das Unternehmensregister sicherstellen und etwaige Rückfragen oder Ergänzungen rechtzeitig bearbeiten.