Am 26.02.2025 wurden seitens der Europäischen Kommission u.a. Vorschläge für zwei Richtlinien zur Änderung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und an deren Prüfung sowie an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen veröffentlicht.
Die wichtigsten geplanten Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
- Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll demnach nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und entweder einem jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR gelten. Dies hätte nach Angabe der EU-Kommission zur Folge, dass der Kreis der verpflichteten Unternehmen um rund 80% reduziert wird (bislang: Mitarbeitergrenze bereits 250 Mitarbeiter).
- Für Unternehmen, die selbst nicht (mehr) in den persönlichen Pflichtanwendungsbereich der CSRD fallen, soll die Europäische Kommission per Delegiertem Rechtsakt einen freiwilligen Berichtsstandard erlassen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) basiert. Informationen, die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können, sollen gemäß der vorgeschlagenen Fassung des Artikels 19a Abs. 3 bzw. Artikel 29a Abs. 3 der Bilanzrichtlinie auf diesen Standard begrenzt werden.
- Zeitliche Verschiebung des Beginns der Berichtspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen (bislang: 01.01.2025).
- Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung („grüne Kennzahlen“) nur für bestimmte Unternehmen, d.h. die Berichterstattungspflicht soll künftig beschränkt werden auf (Mutter-)Unternehmen, die in den künftigen persönlichen Anwendungsbereich der CSRD fallen (große Unternehmen bzw. Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als (konsolidiert) 1.000 Beschäftigten) und die einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als (konsolidiert) 450 Mio. EUR aufweisen. Für andere Unternehmen wird eine freiwillige Berichterstattung vorgesehen.
Die Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Sollten die Änderungen der Richtlinien verabschiedet werden, gehen wir derzeit davon aus, dass der deutsche Gesetzgeber die Richtlinienänderungen entsprechend umsetzen wird, da das bisherige CSRD-Umsetzungsgesetz immer noch nicht in Kraft getreten ist.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
P.S.: Haben Sie einen Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh?
Falls ja, sind Sie vom Energieeffizienzgesetz EnEfG betroffen, d.h. Sie müssen bis zum 18.07.2025 die Einführung eines Energiemanagementsystems, die Planung wirtschaftlich sinnvoller Energieeinsparmaßnahmen sowie eine Auditierung durchführen. Bitte beachten Sie, dass hierbei bereits ein mittelgroßer Fuhrpark ab ca. 100 Transportern oder 50 LKW ausreicht, um in die EnEfG-Pflicht zu rutschen.