Das Finanzgericht Münster bestätigte, dass Pensionsrückstellungen an Gesellschafter im Alter von 62 und 63 Jahren vollständig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten sind. Maßgeblich war, dass das Höchstzusagealter von 60 Jahren überschritten und der Erdienenszeitraum von zehn Jahren unterschritten war.
Hintergrund
Ein Ehepaar war zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. Die Gesellschafterversammlung beschloss, sowohl dem Ehemann (Gesellschafter-Geschäftsführer), als auch dessen Ehefrau (Mitarbeiterin) eine Pensionszusage zu erteilen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gesellschafter bereits 62 und 63 Jahre alt. Die GmbH verpflichtete sich, monatlich 2.500 EUR pro Person einzuzahlen. Das Kapital sollte dann mit Vollendung des 70. Lebensjahres ausgezahlt werden. Zum 31.12.2020 bildete die GmbH dafür Pensionsrückstellungen. Das bedeutet: Sie berücksichtigte die Verpflichtung zur Zahlung der Pension gewinnmindernd.
In einer Betriebsprüfung wurde diese Rückstellung jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) eingestuft. Der Gewinn durfte also nicht gemindert werden. Ein Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das Finanzamt die Pensionszusagen zutreffend als vGA eingestuft hat.
Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung sind
- Es kommt bei der GmbH zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Gewinns oder Verlusts auswirkt und
- und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage an beherrschende Gesellschafter betrieblich veranlasst – und damit steuerlich anzuerkennen – ist, stellte das FG auf die Erdienbarkeit ab. Das heißt, dass die Person, die die Zusage bekommt, die zugesagte Pension auch tatsächlich erwirtschaften kann.
Erforderlich sei, dass zwischen Zusage an den beherrschenden Gesellschafter und der zugesagten Altersgrenze mindestens 10 Jahre liegen. Der Gesellschafter dürfe im Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Das FG bestätigte die vGA, da die Gesellschafter im Streitfall bereits älter als 60 Jahre waren.
Häufige Auslöser für eine vGA bei Pensionszusagen
- Überschreitung des Alterslimits (60. Lebensjahr): Erteilt die GmbH eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, wird dies regelmäßig als vGA gewertet.
- Fehlender Erdienenszeitraum: Eine Pensionszusage muss nach der Rechtsprechung grundsätzlich mindestens 10 Jahre lang aktiv „erdient“ werden können. Ist der Gesellschafter bei Erteilung der Zusage bereits zu alt (z. B. 62 oder 63 Jahre), fehlt diese Erdienenszeit, und die Pensionsrückstellungen werden in voller Höhe als vGA eingestuft
- Unangemessene Gesamtausstattung: Übersteigt die Summe aus Gehalt, Tantieme und dem Wert der Pensionszusage die Bezüge eines fremden Geschäftsführers deutlich, liegt eine Überversorgung und somit eine vGA vor.
- Mangelnde Ernsthaftigkeit oder Bestimmtheit: Fehlt es an einer klaren, im Voraus getroffenen, rechtsverbindlichen und echten schriftlichen Vereinbarung, darf die GmbH keine steuermindernden Rückstellungen bilden.
Rechtsfolgen einer vGA
- Auf Ebene der GmbH: Die gewinnmindernde Pensionsrückstellung oder die Dotierung wird dem steuerpflichtigen Gewinn wieder hinzugerechnet. Auf diesen Betrag fallen nachträglich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an.
- Auf Ebene des Gesellschafters: Der Betrag wird beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 EStG gewertet.
- Damit kommt es zu einer Doppelbelastung: Die Gesellschaft versteuert die Gewinnerhöhung und der Gesellschafter nochmals im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung.
- Zins- und Straf-Risiken: Wird die vGA erst bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt, drohen neben Steuernachzahlungen auch Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) sowie im schlimmsten Fall ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung.