Seit der Reform des Sachbezugsrechts durch das Jahressteuergesetz 2019 gelten strenge Abgrenzungen zwischen Geldleistung und Sachbezug (§ 8 EStG). Gutscheine oder Geldkarten gelten erst dann als steuerlich begünstigter Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bestimmte Konditionen erfüllen, etwa gemäß § 2 ZAG. Seit dem 1.1.2022 ist dies klar geregelt – doch bereiten die konkreten Ausgestaltungen weiterhin Schwierigkeiten.

Im Fokus der Prüfungen stehen drei besonders kritische Gestaltungsvarianten:

  1. Gutscheine mit Barauszahlungs- oder Rücktauschoption
  2. Drittgutscheine, die an Supermarktkassen gekauft werden können
  3. Gutscheine im Konzernverbund

 

Probleme in der Praxis

  • Barauszahlungsfunktionen / Rücktauschrecht
    Finanzämter behandeln Gutscheine als Barlohn, wenn sie Rücktausch oder Barauszahlung zulassen, auch gegen Gebühr.
    Typische Beispiele: Aldi- oder Edeka-Gutscheine mit Rückzahlungsoption durch dritte Dienstleister
  • Drittgutscheine im Supermarkt
    Wenn Gutscheine von Drittanbietern an Ladenkassen erhältlich sind, fehlt die notwendige Beschränkung – daher droht der Wegfall des Sachbezugstatbestands.
  • Konzernlösungen

    Auch Gutscheine, die in verbundenen Unternehmen eingelöst werden können (z. B. Edeka/Marktkauf, Lidl/Kaufland), werden nicht mehr als Sachbezug anerkannt.

 

Aktuelle Unsicherheit

Die derzeitige Situation ist für Arbeitgeber hochgradig unsicher:

  • Prüfungsbehörden werten viele Gutscheinlösungen als steuerpflichtige Geldleistungen.
  • Trotz strenger Vorgaben existiert bislang kein klärendes neues BMF-Schreiben – eine Lösung ist noch nicht in Sicht.

 

Handlungsempfehlungen

Um Risiken zu minimieren, empfehlen wir:

  1. Verwendung geeigneter Gutscheinlösungen
    – Nur Produkte einsetzen, die keine Bargeldauszahlung oder Drittgutscheinfunktion erlauben.
– Portallösungen nutzen, die klar vertraglich regeln, dass Rücktausch/Barauszahlung ausgeschlossen ist.
  2. Interne Vorgaben und Dokumentation
    – Erwerb von Drittgutscheinen durch Arbeitnehmer ausdrücklich untersagen – und diesen Beschluss lückenlos dokumentieren (von Ausgabe bis Einlösung). Dann müssten Sie sich die Kassenbelege jedes Mitarbeiters bei jedem Einsatz des Gutscheins/der Guthabenkarte geben lassen um nach weisen zu können, dass kein Drittgutschein erworben wurde. Dies dürfte wenig praktikabel sein.
  3. Sachbezugsmittel selektiv einsetzen
    – Alternative Sachbezüge wie z. B. betriebliche Gesundheitsleistungen bieten vergleichbare Vorteile ohne Prüfungsrisiko.
  4. Im Zweifel Aussetzung empfehlenswert

    – Bei Unsicherheiten raten wir dazu, die Verwendung risikobehafteter Gutscheinmodelle bis zur Klärung auszusetzen.
  5. Lohnsteueranrufungsauskunft einholen
    – Bei neu geplanten oder bestehenden Gutscheinlösungen: offizielle Anfrage ans Finanzamt unter Vorlage aller Unterlagen und Anbieter-AGB.

 

Fazit

Die Lohnsteuerpraxis im Bereich Gutschein-Sachbezug ist aktuell stark im Fluss – und betriebliche Umsetzung birgt spürbare Risiken. Prüfen Sie Ihre Sachbezugsgutscheine jetzt:

  • Entsprechen die genutzten Modelle den strengen Vorgaben?
  • Gibt es klare vertragliche Regelungen gegen Barabhebungen oder Drittgutscheinkauf?
  • Ist eine lückenlose Dokumentation sichergestellt?

Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie zuverlässig bei Konzeption, Prüfung und Steueranrufungsauskunft.