Seit der Reform des Sachbezugsrechts durch das Jahressteuergesetz 2019 gelten strenge Abgrenzungen zwischen Geldleistung und Sachbezug (§ 8 EStG). Gutscheine oder Geldkarten gelten erst dann als steuerlich begünstigter Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bestimmte Konditionen erfüllen, etwa gemäß § 2 ZAG. Seit dem 1.1.2022 ist dies klar geregelt – doch bereiten die konkreten Ausgestaltungen weiterhin Schwierigkeiten.
Im Fokus der Prüfungen stehen drei besonders kritische Gestaltungsvarianten:
- Gutscheine mit Barauszahlungs- oder Rücktauschoption
- Drittgutscheine, die an Supermarktkassen gekauft werden können
- Gutscheine im Konzernverbund
Probleme in der Praxis
- Barauszahlungsfunktionen / Rücktauschrecht
Finanzämter behandeln Gutscheine als Barlohn, wenn sie Rücktausch oder Barauszahlung zulassen, auch gegen Gebühr.
Typische Beispiele: Aldi- oder Edeka-Gutscheine mit Rückzahlungsoption durch dritte Dienstleister - Drittgutscheine im Supermarkt
Wenn Gutscheine von Drittanbietern an Ladenkassen erhältlich sind, fehlt die notwendige Beschränkung – daher droht der Wegfall des Sachbezugstatbestands. - Konzernlösungen
Auch Gutscheine, die in verbundenen Unternehmen eingelöst werden können (z. B. Edeka/Marktkauf, Lidl/Kaufland), werden nicht mehr als Sachbezug anerkannt.
Aktuelle Unsicherheit
Die derzeitige Situation ist für Arbeitgeber hochgradig unsicher:
- Prüfungsbehörden werten viele Gutscheinlösungen als steuerpflichtige Geldleistungen.
- Trotz strenger Vorgaben existiert bislang kein klärendes neues BMF-Schreiben – eine Lösung ist noch nicht in Sicht.
Handlungsempfehlungen
Um Risiken zu minimieren, empfehlen wir:
- Verwendung geeigneter Gutscheinlösungen
– Nur Produkte einsetzen, die keine Bargeldauszahlung oder Drittgutscheinfunktion erlauben. – Portallösungen nutzen, die klar vertraglich regeln, dass Rücktausch/Barauszahlung ausgeschlossen ist. - Interne Vorgaben und Dokumentation
– Erwerb von Drittgutscheinen durch Arbeitnehmer ausdrücklich untersagen – und diesen Beschluss lückenlos dokumentieren (von Ausgabe bis Einlösung). Dann müssten Sie sich die Kassenbelege jedes Mitarbeiters bei jedem Einsatz des Gutscheins/der Guthabenkarte geben lassen um nach weisen zu können, dass kein Drittgutschein erworben wurde. Dies dürfte wenig praktikabel sein. - Sachbezugsmittel selektiv einsetzen
– Alternative Sachbezüge wie z. B. betriebliche Gesundheitsleistungen bieten vergleichbare Vorteile ohne Prüfungsrisiko. - Im Zweifel Aussetzung empfehlenswert
– Bei Unsicherheiten raten wir dazu, die Verwendung risikobehafteter Gutscheinmodelle bis zur Klärung auszusetzen. - Lohnsteueranrufungsauskunft einholen
– Bei neu geplanten oder bestehenden Gutscheinlösungen: offizielle Anfrage ans Finanzamt unter Vorlage aller Unterlagen und Anbieter-AGB.
Fazit
Die Lohnsteuerpraxis im Bereich Gutschein-Sachbezug ist aktuell stark im Fluss – und betriebliche Umsetzung birgt spürbare Risiken. Prüfen Sie Ihre Sachbezugsgutscheine jetzt:
- Entsprechen die genutzten Modelle den strengen Vorgaben?
- Gibt es klare vertragliche Regelungen gegen Barabhebungen oder Drittgutscheinkauf?
- Ist eine lückenlose Dokumentation sichergestellt?
Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie zuverlässig bei Konzeption, Prüfung und Steueranrufungsauskunft.