Der Solidaritätszuschlag war viele Jahre lang umstritten. Zahlreiche Steuerzahler hatten gegen dessen Erhebung Einspruch eingelegt, weil sie die Abgabe für verfassungswidrig hielten. Jetzt haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Alle offenen Einsprüche und Änderungsanträge, die sich auf den Solidaritätszuschlag bis einschließlich 2020 beziehen, werden damit zurückgewiesen.
Hintergrund
Sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag bis 2020 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. So hatte das BVerfG schon 2013 zwei Verfassungsbeschwerden zur Erhebung des Solis nicht zur Entscheidung angenommen. Auch eine spätere Richtervorlage von 2023 wurde als unzulässig verworfen. Zuletzt stellte der BFH im Februar 2024 ausdrücklich fest, dass auch für die Jahre 1999 bis 2002 keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen.
Anträge und Einsprüche zurückgewiesen
Um Verwaltungsaufwand zu sparen, beenden die Finanzbehörden nun die vielen noch offenen Verfahren pauschal. Grundlage dafür ist die Abgabenordnung, die solche allgemeinen Entscheidungen in Massenverfahren erlaubt.
Für Betroffene bedeutet das: Wer bis jetzt auf eine positive Entscheidung gehofft hat, muss davon ausgehen, dass sein Einspruch ohne Einzelfallprüfung erledigt ist. Es bleibt rechtlich dann nur noch die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres Klage beim Finanzgericht einzureichen.