Einkommensteuer

Vorgesehen ist eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG. Diese Norm wird regeln, dass ab 2023 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf, an oder in

  • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  • überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
  • jedoch insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft

von der Einkommensteuer befreit werden. Mit der Steuerfreiheit der Einnahmen bzw. der Entnahmen geht ein Abzugsverbot für die Betriebsausgaben einher.

Damit entfällt in der Praxis die Prüfung einer Totalgewinnerzielungsabsicht bzw. einer steuerlichen Liebhaberei ebenso wie die Gewinnermittlung für entsprechende kleinere Photovoltaikanlagen. Dies ist jeweils unabhängig davon, ob der Strom ganz oder teilweise ins Netz eingespeist bzw. selbst verbraucht wird. Auch betrifft dies nicht nur neue Anlagen, sondern ab dem VZ 2023 auch alle bereits bestehenden photovoltaikanlagen.

Folglich wird für eine Vielzahl der kleineren Photovoltaikanlagen die Einkommensteuer ab dem Jahr 2023 keine Rolle mehr spielen.

Umsatzsteuer

Und auch die Umsatzsteuer wird sich durch die vorgesehenen Änderungen im JStG 2022 gravierend ändern. Ein neuer § 12 Abs. 3 UStG soll einen Umsatzsteuersatz mit 0 % für folgende Umsätze bringen:

  • Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der wesentlichen Komponenten und eines Speichers. Dies gilt für Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Ebenso ist eine Begrenzung auf eine installierte Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) vorgesehen.
  • Gleiches wird für entsprechende innergemeinschaftliche Erwerbe oder die Einfuhr gelten.
  • Und auch die Installation einer Photovoltaikanlagen sowie der Speicher unterliegen unter den o.g. Voraussetzungen einem Steuersatz mit 0 %.
  • Diese Änderung wird für alle Lieferungen und Leistungen ab dem 1.1.2023

Damit wird in der Rechnung für entsprechende Photovoltaikanlagen ab 2023 keine Vorsteuer mehr ausgewiesen sein. Dies hat zur Folge, dass auch kein Bedarf mehr besteht zur Regelbesteuerung zu optieren, sofern die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung vorliegen. In der Praxis wird für fast alle ab dem 1.1.2023 gelieferten und installierten kleineren Photovoltaikanlagen die Umsatzsteuer kein Thema mehr sein wird. Eine Registrierung beim Finanzamt und die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen zur Umsatzsteuer erübrigen sich damit. Für alle bereits zuvor installierten Anlagen verbleibt es hingegen bei den bisherigen Regeln. Ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung ist im Regelfall erst nach 5 Jahre sinnvoll.

Gesetzgebungsstand Oktober 2022