Keine Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen nicht automatisch zu einer Betriebsaufspaltung führt. Voraussetzung ist, dass die Nutzung der Dachflächen im Verhältnis zu den übrigen Geschäftstätigkeiten der Betriebsgesellschaft nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Hintergrund
Eine Immobiliengesellschaft vermietete Dachflächen an eine konzernverbundene Betriebsgesellschaft. Diese nutzte die Flächen, um dort mit Photovoltaikanlagen Strom zu erzeugen.
Das Finanzamt […]
