Viele Arbeitnehmer freuen sich in den Sommermonaten über eine zusätzliche Zahlung ihres Arbeitgebers – das Urlaubsgeld. Doch wie wirkt sich diese Sonderzahlung steuerlich aus? Und wie viel bleibt am Ende tatsächlich netto übrig?
Kein gesetzlicher Anspruch – aber gern gesehenes Extra
Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Ob und in welcher Höhe Urlaubsgeld gezahlt wird, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung ab. Laut einer aktuellen Umfrage erhalten nur rund 44 % der Beschäftigten in der Privatwirtschaft Urlaubsgeld.
Steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln
Aus steuerlicher Sicht gilt Urlaubsgeld als Teil des regulären Arbeitslohns. Es handelt sich um einen sogenannten „sonstigen Bezug“, der vollständig versteuert werden muss. Das bedeutet: Auf das Urlaubsgeld fallen Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag (bei höheren Einkommen) an.
Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden fällig – also Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dadurch reduziert sich der Auszahlungsbetrag spürbar.
Netto bleibt weniger – aber es lohnt sich trotzdem
Trotz der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge bleibt das Urlaubsgeld ein attraktives Gehaltsextra. Es wird zusätzlich zum regulären Monatsgehalt ausgezahlt und bietet vielen Arbeitnehmern finanziellen Spielraum für die Urlaubszeit.
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels setzen viele Unternehmen gezielt auf solche freiwilligen Leistungen, um ihre Mitarbeiter zu binden und die Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern.
Tipp der Kanzlei:
Wenn Sie als Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen möchten oder als Arbeitnehmer Fragen zur steuerlichen Behandlung haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie individuell und kompetent.