Wenn eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück besitzt und innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an neue Gesellschafter übergehen, wird dies wie ein Verkauf des Grundstücks an eine neue Gesellschaft behandelt. Das gilt sowohl bei direkten als auch bei indirekten Änderungen der Gesellschafter.

Hintergrund

Im Eigentum der Klägerin, der A GmbH, befindet sich Grundbesitz. Zunächst war die D GmbH zu 100 % an der A GmbH beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH war die F GmbH. Die D GmbH verkaufte und übertrug mit einem notariellen Vertrag alle Anteile an der A GmbH auf die F GmbH, wirksam ab dem 1.1.2022. Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest.

Nachdem der Einspruch nicht erfolgreich war, reichte die A GmbH Klage ein.

Die Klägerin argumentiert, dass der Verkauf und die Übertragung aller Anteile einer GmbH, die Grundbesitz hat, von der Muttergesellschaft auf die Großmuttergesellschaft nicht als „Verkürzung der Beteiligungskette“ gilt. Die Großmuttergesellschaft, die bereits indirekt über die Muttergesellschaft zu 100 % an der grundbesitzenden GmbH beteiligt ist, wird nicht als neuer Gesellschafter betrachtet, sondern als bestehender Gesellschafter.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) hat dem Finanzamt zugestimmt. Es hat entschieden, dass der Kauf von 100 % der Geschäftsanteile an der A GmbH durch die F GmbH besteuert werden muss.

Am Anfang war die D GmbH zu 100 % direkter Besitzer der A. Durch die Übertragung aller Anteile an die F GmbH wurde diese die neue alleinige Besitzerin. Deshalb muss die F GmbH als neue Gesellschafterin behandelt werden. Dieser unmittelbare Gesellschafterwechsel ist laut Gesetz wie eine Übereignung des Grundstücks an eine neue Kapitalgesellschaft zu behandeln. Nichts anderes gilt, selbst wenn die F GmbH schon indirekt über die D GmbH zu 100 % beteiligt war.

Wenn eine Kapitalgesellschaft direkt an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist und mindestens 90 % ihrer Anteile an neue Gesellschafter übergehen, wird sie als neue Gesellschafterin betrachtet. Das gilt auch, wenn sich die Eigentümerstruktur einer Kapitalgesellschaft ändert, die an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist.

[Februar 2025 – JS]