Wer seine Umsatzsteuerjahreserklärung zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag – selbst wenn das Finanzamt ihm Geld erstatten muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 26/24) klargestellt, dass das Finanzamt in solchen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet und dabei insbesondere berücksichtigen darf, ob der Steuerpflichtige bereits in der Vergangenheit Fristen versäumt hat.

 

Hintergrund

Ein Unternehmer reichte seine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 über seinen Steuerberater erst am 30. Januar 2023 beim Finanzamt ein – obwohl die Abgabefrist bereits am 31. August 2022 abgelaufen war. Die Erklärung ergab einen Erstattungsbetrag zugunsten des Unternehmers. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu, setzte jedoch einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 EUR fest.

Der Unternehmer legte Einspruch ein und machte geltend, die Verspätung sei durch Personalausfälle infolge der Corona-Pandemie sowie eine arbeitsintensive Grundsteuer-Kampagne bedingt gewesen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und verwies darauf, dass der Unternehmer bereits die Erklärung für das Vorjahr 2019 mehrere Monate zu spät eingereicht hatte. Auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte den Verspätungszuschlag als rechtmäßig. In Erstattungsfällen entscheidet das Finanzamt nach eigenem Ermessen über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags und darf dabei maßgeblich berücksichtigen, ob der Steuerpflichtige Erklärungsfristen bereits in der Vergangenheit versäumt hat. Da der Unternehmer sowohl für 2019 als auch für 2020 mehrere Monate zu spät eingereicht hatte, war die Festsetzung sachgerecht – auch um ihn künftig zur pünktlichen Abgabe anzuhalten. Dass er seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen stets fristgerecht eingereicht hatte, ändert daran nichts, denn Voranmeldungen und Jahreserklärung sind rechtlich eigenständige Verfahren. Der festgesetzte Zuschlag von 125 EUR – 25 EUR je angefangenem Monat der fünfmonatigen Verspätung – ist verhältnismäßig und entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag.