Die Finanzverwaltung hat die Regeln zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug überarbeitet. Die Neuerungen gelten ab 2026 und betreffen alle Arbeitgeber und Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten.
Hintergrund
Ziel ist es, die Berücksichtigung von Alters- und Krankenversicherungsbeiträgen beim Lohnsteuerabzug zu vereinfachen und an aktuelle Gesetzesänderungen anzupassen. Doch worum genau geht es?
Die Vorsorgepauschale ist eine pauschale Berücksichtigung der Aufwendungen für Alters- und Krankheitsvorsorge beim Lohnsteuerabzug. Sie setzt sich aus mehreren Teilbeträgen zusammen:
- die Rentenversicherung,
- die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung,
- die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und
- ab 2026 auch für die Arbeitslosenversicherung.
Bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Vorsorgepauschale nicht berücksichtigt – dort zählen die tatsächlich gezahlten Beiträge.
Neuregelungen ab 2026
Ab 2026 gibt es einige wichtige Änderungen:
- Für die private Basiskranken- und Pflegeversicherung werden die ab 2026 elektronisch bereitgestellten Beträge berücksichtigt. Arbeitgeber müssen diese Monatsbeträge auf das Jahr hochrechnen und um steuerfreie Zuschüsse reduzieren.
- Neu (für Steuerklassen I bis V) ist der Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung, der zusammen mit den anderen Teilbeträgen den Betrag von 1.900 EUR pro Jahr Die bisherige Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherung entfällt. Das kann besonders für privat Krankenversicherte in Steuerklasse V oder VI zu einer höheren Lohnsteuer führen, wenn keine Beiträge übermittelt werden.
Weitere Anpassungen betreffen die Berechnung der Teilbeträge und werden in dem neuen Schreiben der Finanzverwaltung detailliert erläutert (BMF-Schreiben vom 14. August 2025 – IV C 5 – S 2367/00012/004/033). Mit diesen Änderungen will die Finanzverwaltung mehr Klarheit und Einheitlichkeit beim Lohnsteuerabzug schaffen.