Die Finanzverwaltung hat sich zum Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer geäußert. Das Schreiben betrifft insbesondere Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln.

Hintergrund
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die geringe Umsätze erzielen. Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss ein Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen und in Rechnung stellen. Im Gegenzug darf der Unternehmer aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, dürfen hingegen einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung
Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, wie der Vorsteuerabzug funktioniert, wenn ein Unternehmer zwischen den beiden Besteuerungsarten wechselt.

Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, darf er für Leistungen, die vor dem Wechsel bezogen wurden, keine Vorsteuer abziehen – auch dann nicht, wenn die Leistung erst nach dem Wechsel für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird. Der Vorsteuerabzug ist also für den Zeitraum vor dem Übergang ausgeschlossen. Das gilt auch für Voraus- oder Anzahlungsrechnungen.
Erst mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung kann eine Vorsteuerberichtigung erfolgen – und zwar nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15a Umsatzsteuergesetzes erfüllt sind. Umgekehrt gilt: Wer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, muss eine entsprechende Berichtigung zu seinen Ungunsten vornehmen.

Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Die neuen Regeln gelten für alle offenen Fälle. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung noch auf die bisherige Rechtslage beruft.