Zum Jahresende laden viele Betriebe ihre Mitarbeitenden zur Weihnachtsfeier ein. Gemeinsames Feiern stärkt das Team und die Bindung ans Unternehmen – doch auch hier hat das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden.
Eine Weihnachtsfeier zählt steuerlich als sogenannte Betriebsveranstaltung, wenn
- sie auf betrieblicher Ebene organisiert wird und
- sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Beschäftigten und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Auch Leiharbeitnehmende oder Mitarbeitende anderer Konzernunternehmen können dazugehören.
Nur dann gelten die steuerlichen Begünstigungen.
Ermittlung der Kosten für die Weihnachtsfeier
Die Planung einer Weihnachtsfeier muss deshalb gut durchdacht sein. Bleiben die Gesamtkosten der Feier unter 110 EUR brutto pro Teilnehmer, ist der geldwerte Vorteil für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, muss der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Die Kosten der Begleitperson werden dabei dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet.
Wichtig ist auch: Liegen die Aufwendungen über 110 EUR pro Teilnehmer, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
In die Berechnung fließen alle Aufwendungen ein – etwa für Essen, Getränke, Musik, Raummiete, Geschenke oder Fahrtkosten. Der Freibetrag gilt pro Veranstaltung und für maximal zwei Betriebsfeiern im Jahr.
Pauschalbesteuerung
Wird der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen. Wichtig ist eine sorgfältige Kostenermittlung, damit die Weihnachtsfeier nicht zur steuerlichen Stolperfalle wird.
Tipp: Ob eine Weihnachtsfeier steuerlich begünstigt ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine steuerliche Beratung bei der Planung kann helfen, Freibeträge optimal zu nutzen und Steuernachforderungen zu vermeiden.