Zum Jahresende nutzen viele Unternehmen die Gelegenheit, Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden mit einem Weihnachtsgeschenk eine Freude zu machen. Betriebe müssen dabei jedoch auch an das Finanzamt denken: Nicht jedes Präsent bleibt steuerfrei.
Steuerlich wird unterschieden, ob es sich um Geschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeitende handelt. Wichtig: Ein Geschenk ist an keine Gegenleistung gebunden.
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke an Geschäftsfreunde sind bis zu 50 EUR pro Jahr und Person als Betriebsausgaben abziehbar. Werden mehrere Geschenke an dieselbe Person gemacht, zählt der Gesamtwert. Wichtig: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht mehr abziehbar.
Grundsätzlich müsste der Empfänger das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern. Unternehmen können dies aber übernehmen – mit der sogenannten Pauschalversteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz. Damit bleiben dem Geschäftspartner unangenehme Steuerfragen erspart. Wichtig ist eine ordentliche Dokumentation, denn gerade bei Betriebsprüfungen wird hier genau hingeschaut.
Geschenke an Mitarbeitende
Erhalten Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber ein Weihnachtsgeschenk, so sind die Betriebsausgaben dafür abziehbar. Sachzuwendungen bis 50 EUR im Monat bleiben sogar steuerfrei. Wird der Betrag überstiegen, fällt Steuer an. Übersteigt der Wert die Grenze, kann der Arbeitgeber auch hier die Steuer pauschal übernehmen (§ 37b EStG).
Übrigens: Eine Aufmerksamkeit an Mitarbeitende aus persönlichem Anlass kann zusätzlich steuerfrei bleiben, wenn sie die 60-EUR-Grenze nicht übersteigt – beispielsweise ein Geschenk zum Geburtstag oder zur Hochzeit.
Tipp: Achten Sie auf eine sorgfältige Dokumentation und Belege. So bleiben die Weihnachtsgeschenke nicht nur eine nette Geste, sondern auch steuerlich gut geregelt.