Privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilienübertragung im Scheidungsfall (FG Münster 18.06.2026, 8 K 901/23 E)
Gemäß einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster stellt die Übertragung von Immobilien (Miteigentumsanteilen) an Ehegatten zur Abgeltung einer gesetzlichen Zugewinnausgleichsforderung im Scheidungsverfahren eine entgeltliche Übertragung dar. Da der anspruchsberechtigte Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf Geld hat, führt die Hingabe von Wirtschaftsgütern (wie Grundstücken) an Erfüllungs statt zu einer entgeltlichen Übertragung.
Damit ist die Übertragung von (Miteigentums-) Anteilen an Immobilien als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG steuerpflichtig, wenn dies innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung erfolgt. Der Vorgang ist dann nicht bloß als interne familienrechtliche Vermögensverschiebung zu behandeln, sondern steuerlich einem Verkauf gleichgestellt.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 10/26 anhängig mit der Frage: Erfüllt der Ehegatte, der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mehrere hälftige Miteigentumsanteile auf seine Ehefrau überträgt und mit ihr zugleich einen wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt vereinbart, den Tatbestand der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?
Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung als entgeltlicher Anschaffungsvorgang (FG Niedersachsen 16.03.2026- 9 K 170/24)
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass auch bei vorzeitigem Zugewinnausgleich eine Grundstückübertragung eine steuerpflichtige entgeltliche Übertragung von Grundbesitz darstellen kann.
Im Streitfall hatte die Klägerin, die von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren getrennt lebte, die Scheidung beantragt. Aus Sorge, dass ihr Ehemann seinen erheblichen Grundbesitz veräußert und sich ggf. ins Ausland absetzt, beantragte sie beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385,1386 BGB. Der Ehemann verpflichtete sich zur Übertragung von zwei Grundstücken auf die Klägerin. In der Folgezeit kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Die Ehegatten lebten weitere 15 Jahre getrennt voneinander bis zum Tod des Ehemanns. Innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist teilte die Klägerin die Grundstücke auf und veräußerte sie.
Das Finanzamt erfasste die Wertsteigerungen als Einkünfte aus § 23 EStG, das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Ausschlaggebend war, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichs vereinbart wurde. Die Besonderheit des Streitfalls besteht in dem Umstand, dass der Zugewinnausgleichsanspruch weder durch eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft noch durch eine spätere Scheidung entstanden ist, sondern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft erst durch den Tod des Ehemannes beendet wurde.
Das Verfahren wurde beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 4/26 zur Revision zugelassen.