Für Sie als Unternehmer ist es wichtig zu wissen, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihre steuerpflich-tigen Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, sprich in welchem Voranmeldezeit-raum diese gemeldet und abgeführt werden müssen.
Das Umsatzsteuerrecht kennt hierzu zwei Besteuerungsprinzipien:
- Sollversteuerung, vereinfacht entsteht die Steuer hier auf der Basis der vereinbarten Entgelte im Monat der Lieferung oder Leistungserbringung.
- Istversteuerung, vereinfacht entsteht die Steuer hier auf Basis der vereinnahmten Entgelte im Monat des Zahlungseingangs.
Gesetzliche Grundlagen der Istversteuerung
Die Istversteuerung ist im Umsatzsteuergesetz klar geregelt. Die Voraussetzungen, wer zur Istversteuerung berechtigt ist, finden sich in § 20 UStG. Wann genau die Umsatzsteuer entsteht, also der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG.
Darüber hinaus geben die Abschnitte 13.6 und 20.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zusätzliche Hinweise zur praktischen Umsetzung und zu den Details, die bei der Istversteuerung zu beachten sind.
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer bei jedem Unternehmer kraft Gesetzes auf der Basis der vereinbarten Entgelte (Sollversteuerung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmer ausnahmsweise die Istversteuerung beantragen.
Voraussetzungen für die Istversteuerung
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nach verein-nahmten Entgelten berechnet, wenn er eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
- Bei buchführungspflichtigen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat (z. B. GmbH, OHG, UG, AG, KG) oder
- bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen (z. B. Einzelunternehmer, Kleingewerbe, GbRs), die einen Umsatz oder Gewinn unterhalb der Buchführungspflichtgrenze (600.000 EUR Umsatz bzw. 60.000 EUR Gewinn) im Jahr erzielen oder
- bei Unternehmen, die Umsätze als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sogenannte Freiberufler) erzielen
o unbegrenzt, wenn eine Einnahmen-Überschussrechnung gemacht wird,
o ansonsten nur, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 betragen hat, wenn Bücher geführt werden.
Ist Istversteuerung auch für Freiberufler mit hohem Umsatz möglich?
Ja, das ist tatsächlich möglich. Freiberufler, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können die Istversteuerung unabhängig von der Höhe ihres Gesamtumsatzes beantragen. Das heißt: Auch bei Umsätzen deutlich über 600.000 EUR bleibt die Option zur Istversteuerung bestehen, solange keine freiwillige Buchführung erfolgt. Führen Freiberufler hingegen freiwillig Bücher, gelten für sie dieselben Umsatzgrenzen wie für buchführungspflichtige Unternehmen.
Welche Umsatzgrenzen gelten für die Istversteuerung, und wie haben sie sich verändert?
Die zentrale Frage bei der Anwendung der Istversteuerung betrifft die maßgeblichen Umsatzgrenzen. Bis Ende 2019 lag die Grenze für die Istversteuerung bei 500.000 EUR Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr. Ab dem 1. Januar 2020 wurde sie auf 600.000 EUR angehoben. Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Sie sogar noch größere Brötchen backen: Die Grenze wurde auf 800.000 EUR erweitert.
Zur Übersicht:
- Bis 31.12.2019: 500.000 EUR
- 01.2020 – 31.12.2023: 600.000 EUR
- Seit 01.01.2024: 800.000 EUR
Diese Schwellenwerte beziehen sich immer auf den Gesamtumsatz im vorherigen Kalenderjahr. Wer darunterbleibt, kann — unabhängig von der Rechtsform — die Istversteuerung beantragen. Damit hat der Gesetzgeber vor allem kleineren und mittleren Unternehmen sowie Freiberuflern das Leben etwas erleichtert.
Antragstellung zur Istversteuerung
Die Istversteuerung erfolgt nicht automatisch. Sie als Unternehmer (oder wir für Sie) müssen bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen.
Die Ist-Versteuerung können Sie direkt bei der Unternehmensgründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragen. Sie können aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bei Ihrem Finanzamt einen Wechsel beantragen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Frist und der Antrag kann sogar rückwirkend gestellt werden. Im Antrag muss natürlich erklärt werden, dass die oben genannten Grenzen eingehalten werden.
Sobald Sie die Genehmigung des Finanzamtes schriftlich erhalten haben, können Sie die Ist-Versteuerung ab dem beantragten/genehmigten Zeitpunkt anwenden. Bitte beachten Sie da-bei, dass bei einem rückwirkenden Wechsel evtl. geänderte Voranmeldungen abzugeben sind. Wichtig ist auch, dass im Rahmen des Wechsels Umsätze nicht versehentlich doppelt oder gar nicht erfasst werden.
Wir helfen Ihnen gerne dabei
- den optimalen Zeitpunkt für den Beginn der Istversteuerung zu bestimmen,
- den Antrag zu stellen,
- erforderliche geänderte Voranmeldungen zu erstellen und
- Fehler durch den Wechsel zu vermeiden.