Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen.
Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000 EUR. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187 EUR liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 EUR. Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 EUR.
Hinweis: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte also dessen spätere steuererhöhende Wirkung einkalkulieren und gegebenenfalls Rücklagen für eine Steuernachzahlung bilden. Zu beachten ist zudem, dass Arbeitnehmer bei einem Kurzarbeitergeldbezug von mehr als 410 EUR pro Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung).
Steuernachzahlung senken: Abzugsfähige Ausgaben nutzen
Wer eine Steuernachzahlung befürchtet, kann diese mit gezielten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen mindern.
Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für den Arbeitsweg (Entfernungspauschale), Arbeitsmittel wie Computer oder Fachliteratur, aber auch Kosten für eine Steuerberatung oder Spenden an gemeinnützige Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz.
Auch Beiträge zur Altersvorsorge (z. B. gesetzliche Rentenversicherung oder Rürup-Rente) und bestimmte Versicherungen lassen sich steuerlich geltend machen.Wer im Homeoffice tätig war, kann zudem die Homeoffice-Pauschale oder ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Unsicherheiten, welche Kosten im individuellen Fall abziehbar sind, lassen sich durch einen Blick in die jährlichen Steuererklärungs-Formulare oder mit Hilfe eines Steuerberaters klären.Wer diese Möglichkeiten nutzt, kann sein zu versteuerndes Einkommen senken – und die steuerliche Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt zumindest abfedern.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber sollten darauf achten, ihre Mitarbeiter rechtzeitig und transparent über die steuerlichen Folgen von Kurzarbeitergeld aufzuklären. Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass das erhaltene Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, durch den Progressionsvorbehalt jedoch zu einer höheren Steuerlast führen kann. Es empfiehlt sich, die Belegschaft frühzeitig über mögliche Nachzahlungen zu informieren und auf die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hinzuweisen. So lassen sich böse Überraschungen beim Steuerbescheid vermeiden und Arbeitnehmer können rechtzeitig Rücklagen bilden.
Stand: 08. August 2020