Altersvorsorgeaufwendungen

Im Rahmen der Sonderausgaben können gezahlte Beiträge für Altersvorsorge (insbesondere solche an die DRV, Riester oder Rürup) als sogenannte Vorsorgeaufwendungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgesetzt werden. Bisher sah das Einkommensteuergesetz vor, dass diese Altersvorsorgeaufwendungen zu 96 Prozent (2023) bzw. zu 98 Prozent (2024) berücksichtigt werden. Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 sieht den vollständigen Sonderausgabenabzug (100%) bereits für diese Aufwendungen bei der Veranlagung für 2023 vor. Das ist aber kein Almosen des Gesetzgebers, vielmehr wurde dieser durch Urteile des Bundesfinanzhofes dazu gezwungen. Mit der Anpassung soll eine „doppelte Besteuerung“ von Renten und Rentenbeiträgen vermieden werden.

 

Abschreibung für Immobilien

Die Abschreibung auf Immobilen war bisher auf eine Nutzungsdauer von 50 Jahren ausgelegt und wurde linear mit 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes berechnet. Für Wohngebäude, die nach dem 30.06.2023 und vor dem 31.12.2024 fertiggestellt werden, steigt der lineare Abschreibungs-Satz auf drei Prozent, so dass Gebäude zukünftig in 33 1/3 Jahren abgeschrieben werden. Das führt für Eigentümer vermieteter Immobilien zu einem niedrigeren zu versteuernden Einkommen, und damit in der Regel zu einer niedrigeren Einkommensteuer. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang finden wir die Gesetzesbegründung zu diesem Bereich: „Die Anhebung der linearen AfA für neue Wohngebäude ist eine politisch motivierte Förderung zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden.“

 

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde 2020 eingeführt. Sie sollte für alle, die über kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne verfügen eine einfache Möglichkeit schaffen, Kosten für ihr sogenanntes Homeoffice steuerlich geltend zu machen.
Bisher konnte so ein Maximalbetrag von € 600 im Jahr absetzt werden. Im JStG 2022 ist geplant, die befristete Homeoffice-Pauschale zu entfristen. Des Weiteren werden künftig 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Somit erhöht sich der maximale Abzugsbetrag von € 600 auf € 1000 im Jahr.

 

Das häusliche Arbeitszimmer

Im Gegenzug zur Erhöhung der Homeoffice-Pauschale werden die Anforderungen an ein steuerlich anzuerkennendes häusliche Arbeitszimmer verschärft. Nach der Neuregelung werden wohl nur noch dann die Kosten für diese Aufwendungen zum Abzug gebracht werden, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

In der Praxis wird das dazu führen, dass zukünftig wohl eher die Homeoffice-Pauschale zum Ansatz gebracht werden kann, als die (tatsächlichen) Aufwendungen für das Arbeitszimmer. In Zeiten steigender Mieten und höherer Kosten für Strom und Heizung kann das für die Steuerpflichtigen nachteilig sein. Dieses Ergebnis ist (gerade bei einer SPD-geführten Regierung) unverständlich. Einerseits werden Homeoffice-Arbeitsplätze gesetzlich vorgeschrieben, andererseits können die Arbeitnehmer die damit zusammenhängenden Kosten nicht vollständig zum Abzug bringen. Der Gesetzgeber hat das durchaus erkannt, führt aber in der Gesetzesbegründung aus: „Eine vollständige steuerliche Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsplätze soll künftig ausgeschlossen werden.“

 

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von bisher €801,- je Ehepartner ist ein Freibetrag im Einkommensteuerrecht. Bei gemeinsamer Veranlagung sind daher bis einschließlich 2022 Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bis zu € 1.602,- p.A. steuerfrei. Nach dem Gesetzentwurf soll dieser Freibetrag ab 2023 auf € 1.000,- je Steuerpflichtigen steigen. Um zu vermeiden, dass bei Banken vorgelegte Freistellungsaufträge angepasst werden müssen, sollen diese prozentual angepasst werden. Dennoch empfehlen wir Ihnen diese Änderung zum Anlass zu nehmen und zu prüfen, ob die von Ihnen erteilten Freistellungsaufträge noch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, oder ob eine Anpassung geboten ist.

 

Ausbildungsfreibetrag

Für ein volljähriges Kind – das auswärts untergebracht ist, für das Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht und das sich in einer Berufsausbildung befindet, wird der Ausbildungsfreibetrag gewährt. Der mögliche Freibetrag in Höhe von € 924 im Kalenderjahr wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Der Entwurf des JStG 2022 sieht eine Erhöhung des Ausbildungsfreibetrages von € 1.200,- vor.

Stand: November 2022 (ph)