Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift dennoch unverändert fort. Der Bundesgesetzgeber hat bis zum 31. Juli 2022 Zeit, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 2019, zu beschließen. Die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung stand hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent wegen des historischen Zinstiefs schon länger in der Kritik, so dass das in 2021 gefällte Urteil durchaus als unbefriedigend bezeichnet werden kann.

In der Praxis bedeutet das Urteil zum einen, dass es auch für die Jahre vor 2014 bei dem Zinssatz von 6 % für die Verzinsung von Steuernachzahlungen bleibt. Zum anderen muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung aufgrund dieses Urteils demnächst die bisher aufgrund des anhängigen Verfahrens gewährten Stundungen für festgesetzte Zinsen widerrufen wird.

Stand: 18.08.2021 (ph)