Ein Beschluss der Bundesregierung und der Bundesländer vom 19.01.2021 sieht unter Ziff. 8. vor, dass „Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Begünstigt sein dürften Computer, Laptops, Tablets und sämtliche Zubehörgeräte wie z.B. Drucker, Scanner, Bildschirme und die zum Betrieb erforderlichen Programme. Die Umsetzung soll „untergesetzlich geregelt“ werden, offenbar als Verwaltungsanweisung in Gestalt der Regelung einer allgemeinen Billigkeit. Es liegt nahe, dass gleichermaßen der Betriebsausgabenabzug als auch der Werbungskostenabzug betroffen sind. Wer also Investitionen in solche Dinge plant, der sollte lieber noch etwas abwarten, und vor allem mit uns Rücksprache nehmen, so dass wir Sie aktuell über den Fortgang der Umsetzung unterrichten können. Diese Abstimmung mit uns ist auch deshalb wichtig, weil es auch sein kann, dass diese Investitionen im Rahmen der Überbrückungshilfe III begünstigt ist, so dass der Zeitpunkt der Investition gut abgewogen sein sollte.