NEUES ZU DEN PV-ANLAGEN UND BLOCKHEIZKRAFTWERKEN
(03. November 2021)

Erst vor wenigen Wochen konnten wir Sie darüber informieren, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 2. Juni 2021 bekannt gegeben hat, dass PV-Anlagen und BHKW´s, die dazu dienen den erzeugten Strom selber zu nutzen, als selbständige Anlagen angesehen werden, und dass der Steuerpflichtige selber wählen kann, ob und wie er diese Anlagen weiterhin steuerlich behandeln will.

Mit Schreiben vom 29. Oktober hat das selbe Ministerium seine noch im Sommer publizierte Meinung leider schon wieder „über den Haufen geworfen“. Die wichtigste Änderung ist die, dass das BMF nun nicht mehr jede Anlage für sich betrachtet, sondern den Unternehmer als Ganzes sieht. Nur, wenn der gesamte Betrieb der PV-Anlagen/BHKW, eine installierten Gesamtleistung bis zu 10,0 kW/kWp hat, und dieser Gesamtbetrieb auch noch in einem engen räumlichen Zusammenhang zu einer selbst genutzten Immobilie steht, hat der Unternehmer das Recht selber zu entscheiden, ob er mit der Gesamtheit seiner Anlagen weiterhin der Ertragsbesteuerung unterliegen will. Auf über 4 Seiten werden – teilweise – anhand umfangreicher Beispiele vielfältige Gestaltungen dieser Vorgaben abgehandelt.

In der Praxis bedeutet das, dass unsere eindeutigen Aussagen zur Behandlung kleinerer PV-Anlagen/BHKW so nicht mehr bestehen bleiben können. Selbst Fälle, in denen wir in den vergangenen Wochen, aufgrund des Schreibens vom 2. Juni noch Anträge auf „Nichtbesteuerung“ gestellt haben, müssen neu überdacht werden. Durch das Schreiben vom 29. Oktober ist die Handhabung der kleineren PV-Anlagen/BHKW zumindest dahingehend zu überdenken, dass jeder einzelne Fall im Detail zu prüfen ist. Eine pauschale Aussage, wie eine Anlage steuerlich zu behandeln ist, kann aufgrund dieses Schreibens leider nicht mehr getroffen werden. Mandanten, die von diesem Vorgang betroffen sind, oder anderweitig interessiert sind bitten wir sich bei Ihrem/r Sachbearbeiter/in zu melden.



URSPRÜNGLICHE AUSFÜHRUNGEN ZUM SCHREIBEN VON 02. JULI 2021 – TEILWEISE ÜBERHOLT!!!

Unter einer kleinen PV-Anlage im Sinne der nachfolgenden Ausführungen ist eine „Anlage zu verstehen, mit weniger als 10 kW installierter Leistung, die auf zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.“ So definiert im Schreiben des BMF (Bundesfinanzministerium) vom 2. Juni 2021.

Während bis dahin praktisch alle PV-Anlagen grundsätzlich als Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes galten, wird den Eigentümern solcher Anlagen nun ein Wahlrecht eingeräumt. Das zuständige Finanzamt hat nun die Anweisung, „ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.“ Das bedeutet, dass es – theoretisch – auch möglich ist in Jahre zurück zugehen, die vor 2020 (dem aktuell zu bearbeitenden Zeitraum) liegen. Das hängt aber sehr stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann für jedes noch nicht zur Einkommensteuer veranlagte Jahr vom Steuerpflichtigen eine Erklärung abgegeben werden, dass er zukünftig nicht mehr aus der Anlage heraus besteuert werden möchte.

Wichtig:

1. Wurde „der Ausstieg aus der Besteuerung“ für ein Jahr erklärt, dann kann man nicht in 2 Jahren in die Besteuerung zurück,
z.B. weil der Wechselrichter „seinen Geist aufgegeben“ hat.

2. Die Erklärung, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird führt lediglich dazu, dass diese Anlage zukünftig nicht mehr bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird.

3. Auf die Umsatzsteuer hat diese Erklärung keine Auswirkung. Hier gelten andere Vorgaben, was aber nicht heißen soll, dass es keine Möglichkeit gibt auch für diese Steuerart „aus der Besteuerung heraus zu kommen“ bzw. gar nicht erst hinein zu geraten.

Für die richtige Abwägung aller „Für und Wider“ ist es unbedingt erforderlich frühzeitig mit einem/-r Steuerfachmann/-frau Rücksprache zu nehmen !!

Stand: 18.08.2021