Ab dem 1.8.2022 soll es die Möglichkeit zur (Bar-)Online-Gründung von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) geben. (Digitalisierungsrichtlinie)

Möglichkeit zur Online-Gründung durch die Digitalisierungsrichtlinie

Wer in Deutschland eine GmbH gründen will, muss bisher persönlich zu einem Notar. Doch warum sollte man sich in einer Zeit, in der Videokonferenzen in der Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken sind, dazu nicht auch online mit einem Notar treffen können? Nach der sog. Digitalisierungsrichtlinie der EU müssen die Mitgliedsstaaten eine solche Online-Gründung von Kapitalgesellschaften bis spätestens 1. August 2022 ermöglichen. Der Bundestag hat ein entsprechendes Umsetzungsgesetz am 10. Juni 2021 verabschiedet. Das Gesetz hat bereits den Bundesrat passiert. Unternehmen und Gründer können daher ab dem 1. August 2022 bequem vom Büro oder von zu Hause aus eine GmbH oder auch eine Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) gründen. Virtuelle Einbindung des Notars Ganz ohne Notar geht es zum Schutz der Gründer sowie des Rechtsverkehrs vor Identitätsbetrug und Geldwäsche jedoch auch weiterhin nicht. Die Beurkundung kann künftig aber virtuell unter Verwendung eines von der Bundesnotarkammer bereitgestellten, besonders gesicherten Videokommunikationssystems stattfinden. Dabei werden alle erforderlichen Willenserklärungen über das Videokommunikationssystem beurkundet. Zur Identifikation der Gesellschafter liest der Notar dabei zunächst die Daten aus einem elektronischen Identifikationsmittel aus. Bei deutschen Staatsbürgern ist das der Personalausweis mit sog. eID-Funktion (sämtliche seit 2017 ausgestellten Personalausweise verfügen über diese Online-Ausweisfunktion, die jedoch vorab einmalig von dem Inhaber des Personalausweises aktiviert werden muss). Dies genügt dem Erfordernis der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter aus § 2 Abs.1 S. 2 GmbHG. Darüber hinaus gleicht der Notar in der Videokonferenz das Lichtbild mit dem Videobild der beteiligten Personen ab, berät die Gründer wie bisher auch bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und prüft deren Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsbefugnisse. Zum Abschluss erfolgt die Unterzeichnung per qualifizierter elektronischer Signatur. Die Gründer können sich den „Online-Notar“ nicht frei aussuchen, sondern müssen einen Notar wählen, in dessen Amtsbereich sich etwa der künftige Gesellschaftssitz oder der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters befindet. Ausblick und Einordnung Die Neuregelungen sind ein Anfang, aber viele Wünsche bleiben noch offen: So ist eine Online-Gründung für andere Rechtsformen, beispielsweise eine Aktiengesellschaft, nicht vorgesehen. Zudem umfasst die Beurkundungsmöglichkeit per Videokommunikation nur solche Beschlüsse, die mit der Gründung in engem Zusammenhang stehen. Eine nach der Gründung zu beurkundende Kapitalerhöhung, sonstige Satzungsänderungen oder Umwandlungsvorgänge sind damit auch in Zukunft nicht per Videokonferenz mit dem Notar möglich. Auch eine sog. Sachgründung, das heißt die GmbH-Gründung durch Erbringen des Stammkapitals durch Sacheinlagen, ist im Rahmen der Online-Gründung nicht vorgesehen. Bei der Digitalisierung bleibt also Luft nach oben.