Neben allgemeinen Mehrbelastungen führen die gesetzlichen Regelungen des Klimaschutzprogramms 2030 auch zu Entlastungen im Steuerrecht. Eine davon ist die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden nach § 35c des EStG (seit dem 01.01.2020). Diese Regelung weist doppelten Entlastungscharakter auf, indem für entsprechende Aufwendungen einen Abzug von der Steuerschuld ermöglicht wird und zugleich durch die Maßnahmen selbst Energie eingespart werden kann. Genauere Details zu den begünstigungsfähigen Maßnahmen können Sie der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 07.01.2020 bzw. 17.12.2020 entnehmen und dem Anwendungsschreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 14.01.2021.
Aktuelle Änderungen bei den Voraussetzungen und Anforderungen
In den letzten Jahren wurden die Vorgaben zur steuerlichen Förderung mehrfach weiterentwickelt. Insbesondere hat der Gesetzgeber sowohl die begünstigten Maßnahmen als auch die Nachweisführung angepasst.
- Anpassung an neue Förderprogramme: Mit dem Inkrafttreten erweiterter Förderprogramme wie der Bundesförderung für effiziente Gebäude wurden die Regelungen der ESanMV überarbeitet. Seitdem umfasst der förderfähige Maßnahmenkatalog auch weitere Gewerke und Unternehmen, insbesondere im Bereich der Fenstermontage.
- Neudefinition des Fachunternehmens: Der Kreis der Unternehmen, die energetische Sanierungsmaßnahmen bescheinigen dürfen, wurde ausgeweitet. Das bietet mehr Flexibilität bei der Auswahl von Fachbetrieben.
- Ausschluss von Heizungen auf Gasbasis: Gasbetriebene Heizungen werden seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr gefördert. Hiermit soll der Umstieg auf erneuerbare Energien und nachhaltige Heizsysteme gestärkt werden.
- Angepasste Förderbedingungen: Änderungen betreffen auch die Bedingungen für den Anschluss an Gebäude- und Wärmenetze sowie den Einsatz von Biomasseheizungen. Die Fördervoraussetzungen wurden an technische Entwicklungen und neue Standards angepasst.
Diese Überarbeitungen werden in regelmäßig aktualisierten Musterbescheinigungen des Bundesministeriums für Finanzen beziehungsweise in den jeweiligen Anlagen der Verordnung berücksichtigt. Die Nachweise müssen weiterhin von qualifizierten Fachunternehmen ausgestellt werden und sind elementar für den Erhalt der Steuerermäßigung.
Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
Vorab:
Die Steuerermäßigungen nach § 35 c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme … eine öffentliche Förderung erfolgt ist. Im Einzelfall muss geprüft werden welche Förderung den höchsten „Ertrag“ bringt. Ein wichtiger Unterschied ist, dass diese steuerfreien Zuschüsse insofern vorteilhafter sind, dass der Zuschuss direkt ausgezahlt wird, die Steuerermäßigung sich hingegen auf drei Veranlagungszeiträume verteilt. Genauere Informationen zu den verschiedenen Förder- und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf den Internetseiten der KfW bzw. der BaFa. Wichtig: Für die meisten Förderprogramme ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Förderantrag vor Beginn der Baumaßnahme gestellt wird.
WIE?
Die Steuerbegünstigung erfolgt in Form einer Steuerermäßigung als Abzug von der tariflichen Einkommenssteuer. Der Steuerermäßigungsbetrag berechnet sich als Prozentsatz auf die entstandenen, förderfähigen Aufwendungen. Die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen verläuft über insgesamt drei Jahre (= Veranlagungszeiträume): Im ersten (Abschluss der Maßnahme) und zweiten Jahr werden pro Jahr 7% der Aufwendungen erstattet, höchstens aber jeweils 14.000 € pro Jahr. Im dritten Jahr (Jahr nach der Fertigstellung der Maßnahme) werden 6% der Aufwendungen erstattet, höchstens jedoch 12.000 €.
Beispiel:
40.000 € förderfähige Aufwendungen
VZ 1: 0,07 x 40.000 € = 2.800 €
VZ 2: 0,07 x 40.000 € = 2.800 €
VZ 3: 0,06 x 40.000 € = 2.400 €
=> ∑ 8.000 € Steuerermäßigung (= 40% der förderfähigen Aufwendungen)
WER?
Anspruchsberechtigt sind der bürgerlich-rechtliche sowie der wirtschaftliche Eigentümer im Rahmen der Vergünstigung.
WAS?
Wichtig ist, dass aus der Immobilie keine Einkünfte generiert werden dürfen. Die Sanierungsmaßnahmen an der Immobilie sind nur begünstigt, wenn es sich um ausschließlich selbstgenutztes Wohneigentum handelt, das somit eigenen Wohnzwecken dient. Beispiele hierfür sind Häuser, Eigentumswohnungen, selbstständig genutzte Gebäudeteile und Objekte im Miteigentum (z.B.: ein Ehepaar hält jeweils die Hälfte des Eigentums an einer Immobilie), wobei der Miteigentümer die Förderung anteilig in Anspruch nehmen könnte. Grundvoraussetzung einer begünstigungsfähigen Wohnung sind Nebenräume, die für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendig sind und ein selbstständiger Zugang zu der abgeschlossenen Wohneinheit. Energetische Maßnahmen an Zubehörräumen (z.B. Keller) eines begünstigten Objekts werden ebenfalls gefördert, solange die energetische Maßnahme zusammen mit der des begünstigten Objekts erfolgt (z.B.: Dämmung der Kellerdecke). Weil keine permanente Selbstnutzung der Wohnung erforderlich ist, sind auch Zweit- oder Ferienwohnungen begünstigt. Wichtig hierbei ist, dass diese bei Abwesenheit nicht untervermietet werden. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wäre eine Wohnung am Beschäftigungsort ebenfalls förderfähig.
Gilt die Steuerbegünstigung auch, wenn Teile des Hauses unentgeltlich überlassen werden?
Energetische Sanierungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur für selbstgenutztes Wohneigentum förderfähig. Eine vollständige Vermietung – etwa an Dritte – schließt die Steuerermäßigung aus. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Überlassen Sie Teile Ihrer selbstbewohnten Immobilie unentgeltlich, also beispielsweise einem Familienmitglied oder Freund zu Wohnzwecken, steht das der eigenen Nutzung nicht entgegen. In solchen Fällen gelten diese Bereiche weiterhin als selbst genutzt und bleiben somit förderberechtigt. Die Voraussetzung ist lediglich, dass keine Einkünfte aus der Überlassung erzielt werden und Sie Ihr Objekt im jeweiligen Kalenderjahr selbst bewohnen.
WANN?
Die Maßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. An dieser Stelle wird zwischen zwei Fällen unterschieden: energetische Sanierungsmaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist und solche, für die keine Antrags- oder Anzeigepflicht besteht. Bei Ersteren gilt als Beginn der Zeitpunkt der Antragsstellung, bei Zweiten der Beginn der Bauausführungen. Zu beachten ist, dass das Objekt für eine Begünstigung bereits bei Beginn der Sanierungsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt (tagesgenaue Berechnung) sein muss. Maßgeblich für die Berechnung des Objektes ist der Beginn der Herstellung, welcher sich je nach Objekt unterscheidet. Detaillierte Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den oben genannten Dokumenten.
Begünstigte Maßnahmen
Die einzelnen förderungsfähigen energetischen Sanierungsmaßnahmen sind: Wärmedämmung von Wänden/Dachflächen/Geschossdecken, Erneuerung der Fenster/Außentüren/Heizungsanlage/Lüftungsanlage (hier ebenfalls der Einbau), Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Konkretisiert werden die technischen Anforderungen der Maßnahmen als auch deren Wirksamkeit in der ESanMV.
Energetische Mindestanforderungen für förderfähige Maßnahmen
Damit Ihre Sanierungsmaßnahme tatsächlich anerkannt und gefördert wird, muss sie bestimmten energetischen Mindeststandards genügen. Diese Vorgaben sichern, dass die Arbeiten nachhaltig und effizient sind.
Wichtig: Die Umsetzung muss immer durch ein qualifiziertes Fachunternehmen erfolgen – Do-it-yourself ist hier leider ausgeschlossen. Die genauen energetischen Anforderungen und Grenzwerte sind in einer entsprechenden Rechtsverordnung definiert (§ 35 Abs. 1 Satz 6 EStG), sodass stets gewährleistet ist, dass die Investition auch wirklich zur gewünschten Energieeinsparung führt.
Ausgeschlossene Heizsysteme ab 2023
Seit dem 1. Januar 2023 sind gasbetriebene Heizungen nicht mehr förderfähig und somit ausdrücklich vom Steuerbonus ausgeschlossen. Diese Änderung basiert auf der Anpassung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Zusätzlich wurden auch die Bedingungen für die Förderung von Gebäude- und Wärmenetzen sowie Biomasseheizungen aktualisiert.
Förderfähige Aufwendungen bei Sanierungen Alle Aufwendungen, die bei der Umsetzung der förderfähigen Maßnahme entstehen, können steuerlich gefördert werden. Dies sind Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, solche für Einbau, Installation und Inbetriebnahme von Anlagen sowie notwendige Aufwendungen für die erforderlichen Umbaumaßnahmen am Gebäude zur Durchführung einer Maßnahme. Auch anfallende Material- und Personalkosten, die direkt im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen, sind förderfähig. Es ist zu empfehlen, sich bei der Planung einen Energieberater als Sachverständigen zu engagieren. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind dann ebenfalls förderfähig, wenn der Berater vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ als fachlich qualifiziert zugelassen ist.
Ausführung durch ein Fachunternehmen
Grundsätzlich müssen die energetischen Sanierungsmaßnahmen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Relevant ist hierbei unter anderem, dass die jeweilige energetische Maßnahme zum Gewerk des ausführenden Unternehmens gehört, also zum offiziellen Leistungsspektrum des entsprechenden Fachpersonals gehört und somit angeboten und fachgerecht durchgeführt werden kann (z.B.: ein Maler sollte keine Rohre verlegen). Ausführliche Informationen hierzu finden Sie ebenfalls in der ESanMV.
Bescheinigung durch das Fachunternehmen
Nach einem amtlich vorgegebenen Muster hat das Fachunternehmen eine Bescheinigung auszustellen, in der nachgewiesen wird, dass die einzelnen Voraussetzungen der energetischen Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Andernfalls kann keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Bescheinigungen bei Mehrparteienhäusern
Finden energetische Maßnahmen an einem Mehrfamilienhaus oder an mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen statt, ist für jede einzelne Wohnung in der Regel eine separate Bescheinigung zu erstellen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, etwa wenn sich die Sanierungsarbeiten auf das gesamte Gebäude beziehen, kann eine Gesamtbescheinigung für das komplette Objekt ausgestellt werden.
Berichtigung fehlerhafter Bescheinigungen
Stellt sich heraus, dass die bescheinigten Aufwendungen in der ursprünglichen Bescheinigung nicht korrekt angegeben wurden, kann das Fachunternehmen dies nachträglich korrigieren. Dazu wird entweder eine neue, korrigierte Bescheinigung ausgestellt oder ergänzend eine Bescheinigung über den Differenzbetrag vorgelegt. So wird sichergestellt, dass die tatsächlichen Kosten ordnungsgemäß bescheinigt sind.
Elektronische Übermittlung der Bescheinigung
Die erforderliche Bescheinigung kann dem Bauherrn auch elektronisch, etwa per E-Mail, übermittelt werden. Auch eine digitale Form erfüllt somit die Vorgaben, solange alle notwendigen Angaben enthalten sind.
Neuerungen bei den Musterbescheinigungen für energetische Maßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Musterbescheinigungen für energetische Sanierungen überarbeitet. Wichtige Anpassungen betreffen vor allem zwei Bereiche:
- Die Bescheinigungsvorlagen wurden an die Neuerungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Das betrifft insbesondere die Aufnahme zusätzlicher Gewerke, wie etwa Unternehmen im Bereich Fenstermontage, unter den Begriff des Fachunternehmens.
- Gasbetriebene Heizungen sind ab 2023 nicht mehr förderfähig und zudem wurden die Unterlagen (insbesondere Anlage 6 der ESanMV) entsprechend neu geordnet. Ebenso gab es Änderungen bei den Voraussetzungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen.
Handwerksbetriebe müssen sich jetzt strikt an vorgegebenen Aufbau und Inhalt der Musterbescheinigungen halten, dürfen aber die Angaben zum eigenen Betrieb und zum Bauherrn individuell gestalten. Fehlen bestimmte Sachverhalte bei einer Baumaßnahme, können diese Textmodule weggelassen werden.
Die aktualisierten Muster gibt es sowohl für Fachunternehmen als auch für Energieberater und andere berechtigte Aussteller – sie dürfen diese nun auch digital, beispielsweise per E-Mail, an den Bauherrn übersenden. Stimmt der ursprünglich bescheinigte Betrag der Aufwendungen nicht, kann entweder eine neue oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, die nur die Differenz ausweist.
Bei Maßnahmen an Mehrparteienhäusern ist grundsätzlich für jede Eigentumswohnung eine einzelne Bescheinigung erforderlich. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Sanierungen am gesamten Gebäude, kann eine Gesamtbescheinigung genutzt werden.
Anforderungen an die Rechnungen des Fachunternehmens
Folgende Voraussetzungen muss eine Rechnung des Fachunternehmens erfüllen, damit sie förderungsfähig ist: sie muss die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens im Rahmen dieser Maßnahme und die Adresse des begünstigten Objekts nennen. Außerdem muss die Rechnung in deutscher Sprache ausgefertigt werden und deren Zahlung per Banküberweisung auf ein Konto des Fachunternehmens erfolgen, was durch einen entsprechenden Überweisungsbeleg nachgewiesen werden muss.
Erforderliche Unterlagen für die steuerliche Förderung
Um die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen geltend machen zu können, ist es zwingend notwendig, dem Finanzamt eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorzulegen. Diese muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster, wie es in § 35c EStG vorgesehen ist, erstellt sein. Das Muster selbst ist im entsprechenden BMF-Schreiben einsehbar.
Praktisch bedeutet das:
Die Bescheinigung kann sowohl in Papierform als auch elektronisch – beispielsweise per E-Mail – zur Verfügung gestellt werden.
Wird im Nachhinein festgestellt, dass die ausgewiesenen Kosten fehlerhaft waren, kann das Fachunternehmen entweder eine berichtigte Bescheinigung oder eine ergänzende Bestätigung für die Differenz ausstellen.
- Führt ein Handwerksbetrieb Sanierungsmaßnahmen an mehreren Eigentumswohnungen innerhalb eines Mehrparteienhauses durch, ist grundsätzlich für jede Wohnung eine eigene Bescheinigung zu erstellen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei umfassenden Maßnahmen am gesamten Gebäude, ist eine Gesamtbescheinigung möglich.
Durch diese Nachweispflichten wird sichergestellt, dass die steuerliche Förderung ausschließlich für förderfähige, korrekt ausgeführte Maßnahmen in Anspruch genommen werden kann.
Abzug der Kosten des Energieberaters und nach anderen Vorschriften
Vorausgesetzt der Energieberater wurde mit der planerischen Begleitung bzw. Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt, können 50% der Aufwendungen von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Förderfähig sind die gesamten Aufwendungen für den Energieberater, welche im Jahr der Entstehung komplett abgezogen werden können.
Veräußerung der Immobilie
Der Käufer einer entsprechenden Immobilie muss sich die bisherigen Sanierungsaufwendungen im Rahmen der absoluten Förderungshöchstgrenze für die Steuerermäßigung von 40.000 € anrechnen lassen.
Antragsstellung Eine detaillierte Prüfung der Planungen vorab ist zu empfehlen, da sich erst nach Abschluss der Maßnahmen entscheidet, ob diese förderfähig sind oder nicht. Der Antrag auf Anwendung des § 35c EStG erfolgt über die Einkommensteuererklärung im Jahr der Fertigstellung der jeweiligen Maßnahmen.
Stand: 04. Mai 2021