Gemäß Schreiben des Bundesfinazministerium (BMF) vom 6. November 2019 müssen alle elektronischen Kassensysteme unverzüglich mit einer „Technischen Sicherungseinrichtung“ (TSE) aufgerüstet werden, die dem Schutz vor Manipulationen dienen soll. Das BMF hat damals auch mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn diese TSE jeweils bis zum 30. September 2020 installiert wird. In einem weiteren Schreiben vom 18. August 2020 hat das BMF darauf hingewiesen, dass die Frist zum 30. September 2020 (trotz Corona) nicht verlängert würde.

Allerdings haben die meisten Länderfinanzverwaltungen (auch Bayern und Baden-Württemberg) unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 verfügt. Die Bayerische Verfügung beinhaltet folgende Vorgaben, die Sie unbedingt beachten sollten: Daher sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE für die in Bayern ansässigen Steuerpflichtigen unter den folgenden Voraussetzungen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:

  1. Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben

oder

  1. es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Stand: 15. September 2020