Sie müssen für 2021 mit einer Steuer(nach)zahlung rechnen? Dann könnte es sinnvoll sein, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen, um Ihre steuerlich abziehbaren Sonderausgaben zu erhöhen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob Sie Krankenversicherungsbeiträge – maximal für die nächsten drei Jahre – noch in 2021 vorauszahlen können. Steuerlich ist diese Gestaltung zulässig.

Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in diesem Jahr komplett abziehbar – neben den Beiträgen für 2021 auch die für 2022, 2023 und 2024. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) steuerlich geltend machen. Ehepaare können bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.

Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen bis spätestens 21. Dezember 2021 erfolgen (vom Konto abgeflossen sein), damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2021 berücksichtigt.

Stand: 22. November 2021 (ph)