Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen

Die gestiegenen Lebenshaltungskosten machen sich in jedem Portemonnaie bemerkbar. Normale Lohnsteigerungen können dies kaum kompensieren, insbesondere da von jedem zusätzlichen Euro meist nur die Hälfte tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt. Auch eine geplante Anhebung des Grundfreibetrages und der Eckwerte des Einkommensteuertarifs sind für den Einzelnen kaum spürbare Entlastungen. Anders sieht es aus, wenn Vergütungen ohne Abzüge vereinnahmt werden können, wie es beispielsweise bei der Corona-Prämie in den vergangenen Jahren der Fall war. Mit der Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets will die Bundesregierung dies erneut ermöglichen.

Einmal- und Teilzahlungen sind begünstigt

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Inflationsausgleichsprämie brutto für netto vereinnahmen können. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass keine Lohnnebenkosten anfallen, also insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zu zahlen ist. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Analog zur Corona-Prämie können dabei die maximal 3.000 Euro in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Gesetzentwurf sieht keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Damit kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an geringfügig beschäftigte Mini-Jobber, an Teilzeitbeschäftigte und an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet.

Nur zusätzliche Arbeitgeberleistungen sind begünstigt

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hinweis: Wenn die Zusätzlichkeitskriterien verletzt werden, sind die Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen und anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen haben.

Hinweis: Die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie wurden noch kurzfristig in den Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eingefügt, welcher am 30. September 2022 vom Bundestag beschlossen wurde.
Am 7. Oktober 2022 hat auch der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz tritt damit am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Nachtrag

Das Gesetz wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Stand: Oktober 2022 (ph)