Ein Thema, auf das wir immer wieder angesprochen werden wurde vom BFH in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.3.2022 erneut aufgegriffen und – wie schon in der Vergangenheit – sehr eng entschieden.

Dem Urteil ist folgendes zu entnehmen:

Die Klägerin war bis September 2008 als Trauerrednerin selbständig tätig. Danach war sie im Betrieb des Klägers als Angestellte nichtselbständig tätig. Die Klägerin machte im Streitjahr 2008 und der Kläger in allen Streitjahren bei der Gewinnermittlung Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) als Betriebsausgaben geltend.
Eine Betriebsprüfung führte zur nicht Anerkennung dieser Aufwendungen, der darauffolgende Einspruch und die Klage beim Finanzgericht blieben erfolglos, auch als die Eheleute nur noch die Hälfte der ursprünglichen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machten.
Der BFH bestätigt die Auffassung des FG. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind danach als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar und nicht aufteilbar.

Unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung sind keine Betriebsausgaben

Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geregelt, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar sind.
Typische Berufskleidung umfasst daher nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä. – folgt.

Der BFH macht noch folgende Hinweise

  • Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.
  • Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen.
  • Dies gilt ebenfalls, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären.

Mit dieser Entscheidung hat der BFH auch Klarheit darüber gebracht, wie im einen oder anderen Fall steuerlich vorzugehen ist. Trotzdem empfehlen wir vor der Entscheidung über die Anschaffung neuer Kleidung mit uns Rücksprache zu nehmen.

Stand: Juli 2022 (ph)