Die Pflichtangaben auf einer Rechnung kennen Sie längst, da uns aber immer wieder Fragen zu diesem Thema erreichen, hier eine kleine Auffrischung:

Auf die Rechnung gehören neben den vollständigen Namen und Anschriften von Rechnungssteller und Empfänger auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei Rechnungen an gewerbliche Kunden, die im Ausland ihren Sitz haben, geben Sie auch deren (ausländische) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an. Daneben trägt eine ordnungsmäßige Rechnung das Da-tum der Ausstellung und eine Rechnungsnummer, die sich in ein fortlaufendes System einfügt, genaue Angaben über die Art sowie die Menge und Umfang der Liefe-rung, bzw. der (Dienst-)Leistung sowie den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Schließlich gehören auch der Netto-Rechnungsbetrag, der Steuersatz mit Steuerbetrag und der Brutto-Rechnungsbetrag auf eine formal korrekte Rechnung. Wenn keine Umsatzsteuer berechnet wird, ist der Rechnung ein Hinweis anzufügen, warum die Lieferung oder Leistung von Umsatzsteuer befreit ist.

Handelt es sich bei der Rechnung um eine Handwerkerrechnung an eine Privatper-son oder um einen der Fälle, die in § 14b UStG Abs. 1 Satz 5 (Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück) beschrieben sind, dann ist der Rechnung ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers zuzufügen.

Hinweis zu Gutschriften/Stornorechnungen:
Die steuerlich relevante Gutschrift versteht sich eher als Rechnung, nur dass der Empfänger der Leistung diese (eigentliche) Rechnungsumkehr ausstellt. Dies ge-schieht oft, wenn Provisionen gezahlt werden oder auch im Viehandel.

Die kaufmännische Gutschrift verfolgt einen anderen Zweck. Dabei geht es um feh-lerhafte Rechnungen und deren Neutralisierung. Die Stornierung oder Korrektur der Rechnung kann zum Beispiel notwendig werden, wenn Kunden vom Rückgaberecht Gebrauch machen und/oder nur einen Teil der ursprünglichen Warenlieferung behalten. Eine Rechnungskorrektur wird häufig auch vorgenommen, wenn sich Fehler eingeschlichen haben.

Bei Ausfertigung einer Gutschrift ist der Ersteller für die Richtigkeit verantwortlich. Daher ist bei Ausstellung von Gutschriften besondere Vorsicht geboten!!!

Generell gilt, dass wir Ihnen bei Unsicherheiten für Rückfragen gerne zur Verfügung stehen.